Die Grenzabmessungen gemauerter nicht tragender Innenwände wurden in [13], [14] und [15] in Abhängigkeit der Lagerungsart (drei- oder vierseitig), einer möglichen vertikalen Auflast sowie der Wanddicke und der verwendeten Steinart durch umfangreiche Versuche ermittelt. Diese werden seit Jahrzehnten im Mauerwerksbau angewendet und haben sich allgemein bewährt.
Bei dem Lastfall "mit Auflast" handelt es sich dabei nicht um eine planmäßige Auflast, z.B. aus darüber stehenden Wänden, sondern um einen ungewollten Lastabtrag der Decke infolge Kriechens und Schwindens. Werden die Trennwände an der Deckenunterkante voll vermörtelt, kann bei der Ermittlung der zulässigen Wandlängen vom Lastfall "mit Auflast" ausgegangen werden [14].
Bei dreiseitiger Lagerung ist zu unterscheiden, ob sich der freie Rand an der Wandseite oder am Wandkopf befindet. Bei Wandhöhen $h > 6\,\mathrm{m}$ ist stets ein statischer Nachweis erforderlich. Freie Wandlängen $l > 12\,\mathrm{m}$ sollten vermieden werden [14]. Bei Verwendung von Kalksandsteinen mit Wanddicken $t < 115\,\mathrm{mm}$ ist Mörtelgruppe III oder Dünnbettmörtel erforderlich; bei $t \geq 115\,\mathrm{mm}$ genügt Mörtelgruppe IIa.
Die in den Tafeln 7 und 8 aufgeführten Grenzmaße gelten für ein Überbindemaß $l_{ol} \geq 0{,}4 \cdot h_u$, da ein kreuzweiser Abtrag der auf die nicht tragende Wand wirkenden horizontalen Linienlast vorausgesetzt wird.
Bei Anwendung von Tafel 7 ist für KS-Mauerwerk mit Dünnbettmörtel eine Stoßfugenvermörtelung nicht erforderlich [16]. Bei KS-Mauerwerk mit Normalmauermörtel darf bei Anwendung von Tafel 7 auf eine Stoßfugenvermörtelung verzichtet werden, wenn der Lastabtrag ausschließlich über die kürzere, vertikale Richtung erfolgt. Das ist gegeben, wenn bei vierseitig oder dreiseitig mit einem freien vertikalen Rand gehaltenen KS-Innenwänden die zulässigen Wandlängen $\geq 12\,\mathrm{m}$ betragen oder die Wandlänge größer als die doppelte Wandhöhe ist.
Bei Anwendung von Tafel 8 für dreiseitig gehaltene Wände mit oberem freiem Rand gelten die Werte nur für Vermauerung mit Stoßfugenvermörtelung (Normalmauermörtel oder Dünnbettmörtel).
Bei Überschreitung der zulässigen Wandlängen können die Wandflächen durch Aussteifungsstützen z.B. aus Holz, Stahl oder Stahlbeton unterteilt werden.
Der Planer muss entscheiden, ob die in den Tafeln 7 und 8 angegebenen Grenzlängen tatsächlich ausgenutzt werden. Bei Wandhöhen > 4,50 m wird empfohlen, solche Wände durch horizontale Tragelemente zu unterteilen (z.B. horizontale Riegel aus ausbetonierten KS-U-Schalen mit Bewehrung). Insbesondere bei Wandlängen > 6 m ist die Risssicherheit nach Schubert [17] abzuschätzen und die Verformungsverträglichkeit der nicht tragenden inneren Trennwände und der angrenzenden Bauteile zu beurteilen.
Vermeintliche Unstimmigkeiten der Grenzlängen zwischen vierseitig und dreiseitig gehaltenen Wänden sind vor allem auf die Art der Belastung (Linienlast generell in 90 cm Höhe über Wandfuß) und unterschiedlich große Biegefestigkeiten des Mauerwerks senkrecht und parallel zur Lagerfuge zurückzuführen (unterschiedliche Auswirkungen).