1. Planung und Ausschreibung

Der Begriff Sichtmauerwerk ist nicht eindeutig definiert. Einheitliche Kriterien für das optische Erscheinungsbild von Sichtmauerwerk gibt es nicht. Um Missverständnisse zwischen Planern, Bauunternehmern und Bauherren zu vermeiden, muss daher die erwartete Leistung - das Sichtmauerwerk - in der Leistungsbeschreibung möglichst vollständig und eindeutig beschrieben werden. Zu empfehlen ist, dass in der Leistungsbeschreibung neben Mustersteinen auch eine Musterfläche vereinbart wird. Mit Hilfe einer solchen Musterfläche können Steine, Mauerverband und Verfugung festgelegt und abgestimmt werden.

Die konstruktive Ausführung von Mauerwerk dagegen ist in Normen, Richtlinien und Merkblättern eindeutig beschrieben.

Konstruktive Ausführung
Sicht- und Verblendmauerwerk wird nach der Mauerwerksnorm DIN EN 1996/NA [1] ausgeführt sowie nach VOB/C:ATV DIN 18330 [3] ausgeschrieben und abgerechnet.

Von der Tradition her gibt es weiterhin Regeln und Festlegungen bei den Mauerverbänden, z.B. bei Läuferverband, Kreuzverband, Blockverband.

Festgelegt sind:

  • die Soll-Dicken der Fugen mit Stoßfugen = $1\,\mathrm{cm}$ und Lagerfugen in der Regel $1{,}2\,\mathrm{cm}$ (formatabhängig)
  • das Überbindemaß beträgt mindestens das $0{,}4$-fache der Steinhöhe. Bei Schichthöhen unter $12{,}5\,\mathrm{cm}$ gilt $l_{ol} \geq 4{,}5\,\mathrm{cm}$
  • die Begrenzung der zulässigen Maßabweichungen der Steine und des Sichtmauerwerks

Diese Festlegungen sind konstruktiv begründet und betreffen sowohl Sichtmauerwerk als auch Hintermauerwerk, das verputzt wird. Sie sagen jedoch wenig über das optische Erscheinungsbild aus.

Bilder/Tafeln

Tafel 2: Übersicht über verschiedene Anwendungsbereiche und die entsprechenden Steinarten