3.1. Nachträgliche Verfugung

Nach VOB/C ATV DIN 18330 ist die Ausführung mit Fugenglattstrich die Regelausführung. Dies ist bei Ausschreibung bzw. Angebot zu beachten. Außenschalen von zweischaligem Verblendmauerwerk mit Dicken $< 105\,\mathrm{mm}$ dürfen nur mit Fugenglattstrich ausgeführt werden.

Bei der nachträglichen Verfugung beträgt die Mindestdicke der Außenschale $105\,\mathrm{mm}$. Die Fugen sind mindestens $1{,}5\,\mathrm{cm}$ tief und flankensauber beim Aufmauern „auszukratzen“.

Das Auskratzen der Fugen soll mit einem geeignetem Werkzeug erfolgen (Bild 6). So werden Beschädigungen an den Steinkanten vermieden und es wird eine gleichmäßige Fugentiefe erreicht. Der Fugenmörtel wird in einem späteren Arbeitsgang hohlraumfrei so eingebracht, dass die Fugen mit der Vorderkante der Steine bzw. des Mauerwerks bündig abschließen.

Bilder

Bild 6: Arbeitsschritte bei nachträglicher Verfugung, Steinbreite >= 105 mm