8. Dehnungsfugen in Ausfachungswänden und Verblendschalen

Gering belastete und damit wenig überdrückte, nicht tragende innere Trennwände (z.B. Ausfachungswände in Skelettbauten) sowie Verblendschalen sind in ihrer Länge zu begrenzen. Für nicht tragende innere Trennwände gelten die Werte aus [11].

Es ist ausreichend, wenn die einzelnen Wandabschnitte je nach Wandart und Beanspruchung durch entsprechend ausgebildete Fugen voneinander getrennt werden. Zur Unterteilung eignen sich beispielsweise Stahlbetonstützen oder Stumpfstöße an Querwände.

Für Verblendschalen aus KS-Mauerwerk sollte der Abstand der Fugen nicht mehr als 6 m betragen. Die Dehnungsfugen sind nach DIN 18540-19 auszubilden.

Für Verblendschalen zeigt Bild 38 die Anordnung vertikaler Dehnungsfugen. Diese sollten in der Regel an den Gebäudeecken angeordnet werden. Ist dies beispielsweise aus ästhetischen Gründen unerwünscht (Eckverband als wesentliches Stilelement im Mauerwerksbau), so sind auch zwei Dehnungsfugen im Abstand von jeweils etwa maximal 2 m bzw. halbem Dehnungsfugenabstand von der Ecke sinnvoll. Bei Ausbildung der Dehnungsfugen ist auf deren ausreichende Breite (≥ 10 mm) zu achten.

Weiterhin ist auch zu prüfen, ob eine Verformung der Verblendschalen in vertikaler Richtung sinnvoll ist. Wenn erforderlich, sind entsprechende horizontale Dehnungsfugen anzuordnen, die bei mehrgeschossigen Bauten unterhalb der notwendigen Abfangkonstruktion für die Verblendschale vorzusehen sind (Bild 39).

Bilder

Bild 39: Verblendschalen mit horizontaler Dehnungsfuge