3. Sicherheitsanforderungen

Bei der Beurteilung einer Befestigung spielen Sicherheitsanforderungen eine sehr große Rolle. Grundsätzlich wird zwischen sicherheitsrelevanten und nicht sicherheitsrelevanten Anwendungen unterschieden.

Eine sicherheitsrelevante Anwendung liegt dann vor, wenn beim Versagen der Befestigung Gefahr für Leib und Leben besteht oder wesentliche wirtschaftliche Schäden zu erwarten sind. In solchen Fällen dürfen nur Befestigungen verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit durch

  • eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG),
  • eine europäisch technische Bewertung (ETA) nachgewiesen ist.

Alternativ kann die Verwendbarkeit auch durch eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) oder Baustellenversuche in Kombination mit einer allgemeine Bauartgenehmigung geregelt werden.

Definitionsgemäß sind Befestigungen von Fassadenunterkonstruktionen, Verankerungen von Sprinklersystemen oder von abgehängten Decken als sicherheitsrelevant einzustufen. Demgegenüber werden Befestigungen von Einrichtungsgegenständen (z. B. Hängeschränke, Regale, Lampen und Bilder) oder von Installationsleitungen (Wasser, Sanitär und Heizung) in Privatgebäuden in der Regel als nicht sicherheitsrelevant angesehen. Allerdings sollte auch hier überprüft werden, ob durch ein Versagen der Befestigung Menschenleben gefährdet sind. Im Zweifelsfall sollten auch für diese Anwendungen zugelassene Dübelsysteme verwendet werden. Ansonsten können solche Verankerungen nach handwerklichen Regeln ausgeführt werden. Auch wenn hier keine Anforderungen an die Verankerung gestellt werden, sollten die Grundprinzipien, die auch zugelassenen Dübeln zugrundliegen, beachtet werden.

Des Weiteren unterscheiden sich die Anwendungsbedingungen von Kunststoffdübeln von denjenigen von Verbunddübeln oder Schraubankern.

Kunststoffdübel sind auf Anwendungen mit Mehrfachbefestigungen und statisch unbestimmte Systeme beschränkt [4]. Dies sind in der Regel sogenannte „redundante Systeme“, bei denen im Falle eines Versagens oder einer übermäßig großen Verschiebung eines Verankerungspunktes nicht das Gesamtsystem versagt [1].

Gemäß europäischer Definition ist diese Lastumlagerung automatisch und ohne zusätzliche Nachweise gewährleistet, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Das zu befestigende Bauteil wird mit mindestens drei Befestigungspunkten befestigt. (Ein Befestigungspunkt besteht dabei aus mindestens einem Dübel).
  • Der Bemessungswert der Einwirkungen $S_d$ pro Befestigungspunkt muss auf $3\,\mathrm{kN}$ begrenzt werden.
  • Die Tragfähigkeit und ggf. Gebrauchstauglichkeit der Unterkonstruktion bei Ausfall eines Befestigungspunktes ist nachgewiesen.

Bei einer Vergrößerung der Anzahl der Befestigungspunkte von drei auf vier (oder mehr) darf der Bemessungswert der Einwirkungen vergrößert werden und beträgt maximal $S_d = 4{,}5\,\mathrm{kN}$.

Demgegenüber dürfen Verbunddübel und Schraubanker auch als Einzelverankerung verwendet werden, wenn bestimmte Anwendungsbedingungen wie Mindestverankerungstiefe oder Setzposition eingehalten werden.

In Europa gibt es eine sehr große Vielfalt an Mauerwerksbaustoffen, Steinformaten und Lochbilder. In den technischen Bewertungen (aBG, ETA) sind daher alle Voll- und Lochsteine beschrieben, für die die Verankerung zugelassen ist. Die angegebenen Werte gelten daher nur für die dort aufgeführten Steine. Dies betrifft vor allem die Angaben hinsichtlich des Formats, der Druckfestigkeit und des Lochbildes (d.h. Größe und Verteilung der Hohlräume).