Die Forderung nach der Einhaltung des Überbindemaßes (Tafel 28) wird durch die Ausführung des Mauerwerks im Verband gewährleistet, wenn die Stoßund Längsfugen übereinander liegender Schichten mindestens mit dem Überbindemaß lol ≥ 0,4 · hu bzw. lol ≥ 45 mm (der größere Wert ist maßgebend) angeordnet werden (Bild 27). Das Überbindemaß lol darf bei Elementmauerwerk bis auf 0,2 · hu bzw. lol ≥ 125 mm reduziert werden, wenn dies in den Ausführungsunterlagen (z.B. Versetzplan oder Positionsplan) ausgewiesen ist und die Auswirkungen in der statischen Berechnung berücksichtigt sind. Das in der statischen Berechnung und den Ausführungsunterlagen angegebene erforderliche Überbindemaß ist einzuhalten und durch die Bauleitung zu kontrollieren. Gerade in Be-
reichen von Fensterbrüstungen, Öffnungen und dem Eintrag von Einzellasten in das Mauerwerk ist auf die Einhaltung des Überbindemaßes zu achten. Insbesondere ist bei folgenden Punkten das Überbindemaß zu beachten:
- Bei reduzierten Überbindemaßen ergeben sich bei hohen Auflasten ggf. Auswirkungen auf die Querkrafttragfähigkeit in Scheibenrichtung.
- Die Lastausbreitwinkel ergeben sich aus dem Tangens von Überbindemaß und Steinhöhe (Tafel 29).
- Bei drei- bzw. vierseitiger Halterung der Wand müssen bei der Ermittlung der Knicklänge die Anpassungsfaktoren α3 und α4 berücksichtigt werden.