Öffentlichrechtliche Anforderungen an den notwendigen Mindestschallschutz gegen Außenlärm sind aus Gründen der Gesundheitsvorsorge nach den jeweiligen Landesbauordnungen einzuhalten. In DIN 4109-1 [15] sind die entsprechenden Schalldämmmaße enthalten, die je nach Gebäudenutzung und vorhandenem Außenlärmpegel variieren. Zivilrechtliche Anforderungen an einen erhöhten Schallschutz sind darüber hinaus grundsätzlich in DIN 4109-5 [16] und den Schallschutzstufen II und III nach VDI 4100 [17] geregelt. Für Außenwände werden im Hinblick auf die Anforderungen gegenüber Außenlärm in DIN 4109-5 [16] allerdings keine erhöhten Anforderungen festgelegt, wohl aber ein erhöhtes Anforderungsniveau zwischen fremden, schutzbedürftigen Räumen.
Ausschlaggebend zur Gewährleistung einer ausreichenden Direktschalldämmung ist die flächenbezogene Masse der tragenden KS-Wand. Die weiteren Funktionsschichten sind in der Regel von geringerer Bedeutung für das bewertete Schalldämmmaß (Ausnahme: Das Masse-Feder-Masse-Prinzip zweischaliger Wandkonstruktionen kann zu einer Verbesserung der Schalldämmung führen. Die Resonanzfrequenz kann bei WDVS ggf. zur Verringerung der Schalldämmung beitragen).
Weiterhin ist die Flankenschallübertragung, über in die Außenwand einbindende Trennbauteile, zwischen schutzbedürftigen Räumen zu ermitteln. Die Ausbildung der Stoßstelle hat hier eine entscheidende Bedeutung. Es ist zwischen starr verbundenen und entkoppelten Anschlüssen zu unterscheiden.