Das Bauordnungsrecht stellt an die einzelnen Elemente einer vorgehängten hinterlüfteten Bekleidung in Abhängigkeit von der Gebäudehöhe Anforderungen an die zu verwendende Baustoffklasse: Bis Gebäudeklasse 3 (7 Meter Gebäudehöhe) sind normal entflammbare Baustoffe zulässig. Ab 7 Meter Gebäude höhe muss mindestens ein nichtbrennbarer Dämmstoff, ab 22 Meter Gebäudehöhe müssen alle Elemente der vorgehängten hinterlüfteten Fassade nichtbrennbar sein (Tafel 11).
Bei geschossübergreifenden Hohloder Lufträumen muss die Brandausbreitung in der Fassadenebene durch zusätzliche Maßnahmen verhindert werden. Diese können durch horizontale oder vertikale Brandsperren erfolgen, die einem Feuer mindestens 30 Minuten standhalten. Horizontal sind solche Brandsperren alle zwei Geschosse, vertikal im Bereich von Brandwänden im Hinterlüftungsraum einzubauen (z.B. nicht brennbare Dämmplatten mit einem Schmelzpunkt > 1.000 °C oder 1 mm dickes Stahlblech). Horizontale Brandsperren sind entbehrlich, wenn bei nichtbrennbaren Baustoffen zusätzlich der Hinterlüftungsraum um Fensteröffnungen nach den zuvor beschriebenen Kriterien verschlossen wird. Öffnungen in Brandsperren sind mit 100 cm²/m Fassadenlänge zulässig. Die maximal zulässige Breite des Hinterlüftungsraums beträgt bei Holzunterkonstruktionen 50 mm, bei Unterkonstruktionen aus Metall 150 mm.