3.4.2. Wärmeleitfähigkeit von Dämmstoffen

Nennund Bemessungswert
Bei Dämmstoffen wird der Nennwert lD der Wärmeleitfähigkeit („declared value“ mit Index „D“ für declared) an frischem, trockenem Material vom Hersteller ermittelt und in der Leistungserklärung sowie auf dem Dämmstoffetikett deklariert. Für die praktische Anwendung ist jedoch der langjährige Gebrauchsund Feuchtezustand, abhängig von der Lage im Bauteil und dem Standort in Europa, maßgeblich. Dieser wird durch den sogenannten Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit repräsentiert, welcher zwingend für wärmeschutztechnische Bemessungen zu verwenden ist.

Der Unterschied zwischen Nennund Bemessungswert wird durch einen additiven Zuschlag ausgeglichen, der je nach Material variiert und insbesondere von der Hygroskopizität des Dämmmaterials abhängt. Für Deutschland sind diese Zuschläge in DIN 4108-4 festgelegt, basierend auf umfangreichen Studien und Auswertungen von mehr als 10.000 Messwerten verschiedener Produkte. Tafel 9 stellt die Umrechnung vom Nennzum Bemessungswert nach DIN 4108-4 dar und gibt typische Wertebereiche der Nennund Bemessungswerte für unterschiedliche Dämmstoffe an.

Der Hersteller kann, muss aber nicht zwingend den Bemessungswert auf dem Dämmstoffetikett und in den technischen Datenblättern angeben. Der Nennwert muss in jedem Fall deklariert werden. Ist der Bemessungswert angegeben, kann er direkt übernommen werden. Andernfalls muss der Planer den Bemessungswert selbst aus dem Nennwert unter Verwendung des Zuschlags aus DIN 4108-4 bestimmen. Für die Berechnung des $U$-Werts ist stets der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit maßgeblich. Die Verwendung des Nennwerts für diese Berechnung stellt einen Planungsfehler dar.

Perimeterdämmungen
Bei Perimeterdämmungen, die außerhalb der Bauwerksabdichtung angebracht sind und ständig mit Erdreich, Feuchtigkeit, Niederschlagswasser und teilweise Grundwasser in Kontakt stehen, sind zusätzliche Aspekte zu beachten. Unter diesen Bedingungen müssen die Dämmstoffe hohe Anforderungen erfüllen und sind in Normen oder bauaufsichtlichen Dokumenten geregelt. Außer bei Schaumglas muss der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit feuchtekorrigiert werden, um den Feuchteeinfluss auf die Dämmwirkung zu berücksichtigen. Dies ist in DIN 4108-2 und den jeweiligen Zulassungen oder Bauartgenehmigungen beschrieben.

Unter tragenden Gründungsplatten dürfen nur spezielle, für Dauerdruckbelastung zugelassene Qualitäten von Schaumglas, XPS-Hartschaum und EPS-Hartschaum eingesetzt werden. Unter Streifenfundamenten ist keine Dämmung zulässig. Die senkrechte und waagerechte Perimeterdämmung kann lückenlos ineinander übergehen, wodurch das Prinzip der „durchgehenden Dämmebene“ zur Verminderung von Wärmebrücken bei Neubauten gut eingehalten werden kann. Dies führt zu deutlich geringeren Wärmeverlusten als bei unterbrochenen Dämmebenen.

Bilder/Tafeln

Tafel 9: Umrechnung von Nennzum Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von europäisch harmonisierten Dämmstoffen (Dämmstoffe mit CE-Zeichen) nach DIN 4108-4 [3]