5.2. Reduzierung der Wärmebrückenverluste nach DIN 4108 Beiblatt 2

Zwei Kategorien für Wärmebrücken
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) erwartet vom Planer, den Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den Regeln der Technik und unter Berücksichtigung der im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. Anders als bei flächigen Bauteilen werden jedoch an Wärmebrücken keine energetischen Mindestanforderungen gestellt, es existieren auch keine verbindlichen Höchstwerte für $\psi$.

Das nicht-normative DIN 4108 Beiblatt 2 [7] gibt in Prinzipskizzen Planungsund Ausführungsempfehlungen zur Verminderung des Einflusses von Wärmebrücken in energetischer und thermischer Hinsicht. Hierfür werden zwei Kategorien A und B im Sinne von Niveaus definiert, wobei Kategorie A eher der vorherigen Ausgabe des Beiblatts entspricht, während Kategorie B eine weiter verbesserte Wärmebrückenvermeidung darstellt.

Wärmebrückenberücksichtigung mittels pauschalem Zuschlag
Es steht dem Nachweisführenden des GEG-Nachweises frei, die Wärmebrücken einzeln detailliert zu berücksichtigen oder alle zusammen pauschalisiert mittels eines additiven Wärmebrücken zuschlags $\Delta U_{WB}$ von 0,03 $\mathrm{W/(m^2K)}$ für die Kategorie B und 0,05 $\mathrm{W/(m^2K)}$ für die Kategorie A. Dabei müssen praktisch alle Wärmebrücken des Gebäudes der gewählten Kategorie gleichwertig entsprechen. Dies ist vom Planer im Energieausweis explizit zu bestätigen. Einzelne Wärmebrücken dürfen schlechter als die gewählte Kategorie sein, ihre Referenzwert-Überschreitung ist jedoch zusätzlich in $\Delta U_{WB}$ einzurechnen. Für Förderprogramme ist häufig die vorgenommene Einstufung in eine Kategorie für alle Wärmebrücken einzeln zu begründen.

Die Wahlmöglichkeiten sind in Tafel 13 dargestellt. Die derzeit üblichste Variante der Wärmebrückenberücksichtigung ist der pauschale Wärmebrückenzuschlag $\Delta U_{WB}$ = 0,03 $\mathrm{W/(m^2K)}$. Unabhängig von der energetischen Einstufung greift natürlich immer auch die hygienische Mindestanforderung der DIN 4108-2 an den Wärmeschutz im Bereich von Wärmebrücken, nämlich die Einhaltung des Schimmelpilzkriteriums $f_{Rsi}$ $\geq$ 0,70.

Zu berücksichtigende und vernachlässigbare Wärmebrücken
Welche Wärmebrücken im Rahmen des energetischen Nachweises mindestens zu berücksichtigen sind und welche vernachlässigt werden dürfen, regeln im Grundsatz das Gebäudeenergiegesetz (GEG) und die DIN/TS 18599-2, die detaillierte Auflistung findet sich jedoch in DIN 4108 Beiblatt 2, Abschnitt 5.5. Mindestens zu berücksichtigen sind:

  • Gebäudekanten inklusive Traufe, Ortgang sowie Kanten zwischen erdberührten Bauteilen (Kanten zwischen gleich aufgebauten Bauteilen, typischerweise Außenecken, First etc. können vernachlässigt werden)
  • Die Laibungen von Fenstern und Türen (Laibungen vereinzelt auftretender Hausund Kellertüren dürfen vernachlässigt werden)
  • Deckenund Wandeinbindungen und Deckenauflager, außer sie sind mit mindestens $R$ = 2,5 $\mathrm{m^2K/W}$ überdämmt
  • Balkonplattenanschlüsse (dürfen nur noch wärmetechnisch entkoppelt ausgeführt werden)

Vernachlässigt werden dürfen im GEG-Nachweis u.a.

  • Bauteilanschlüsse zwischen zwei gleich aufgebauten Bauteilen, typischerweise z.B. die Außenkanten des Gebäudes und der First
  • vereinzelte punktförmige Wärmebrücken wie beispielsweise Durchdringungen der Dämmung durch Holzbalken, Balkonund Vordachverankerungen (regelmäßige punktförmige Wärmebrücken wie beispielsweise Dübel in WDVS werden nicht bei den Wärmebrücken berücksichtigt, sondern in den $U$-Wert eingerechnet)

Empfehlungen in DIN 4108 Beiblatt 2
Die Prinzipskizzen im Beiblatt 2 sind als Empfehlungen zur Wärmebrückenvermeidung sowie als Arbeitserleichterung für den bildlichen Gleichwertigkeitsnachweis gedacht und stellen keine Festlegungen im Sinne des Baurechts dar. Auch wenn die Beispiele primär auf den Neubau abzielen, geben die dargestellten Prinzipien auch Hinweise für die Wärmebrückenverminderung bei der Bestandssanierung.

Bilder/Tafeln

Tafel 13: Möglichkeiten für den Nachweis des Wärmebrückenzuschlags ΔUWB Für Bestandsgebäude, bei denen mehr als 50 % der Außenwandfläche mit einer innen iegenden Pauschaler Zuschlag