2.2. Musterbauordnung (MBO)

Die Generalklausel des Brandschutzes und damit das baurechtliche Schutzziel wurden bereits im Abschnitt 1 erläutert. Sie ist in ähnlicher Fassung in allen Landesbauordnungen enthalten.

Um diese Grundsatzanforderung der MBO zu erfüllen, werden an Bauteile sowie Baustoffe (Bauprodukte) zahlreiche Einzelanforderungen gestellt.

Für Bauteile unterscheiden die bauaufsichtlichen Anforderungen u.a.

  • feuerhemmend
  • hochfeuerhemmend
  • feuerbeständig
  • Brandwand oder Bauart Brandwand

Für Baustoffe werden Zusatzanforderungen gestellt die z.B. mit

  • nichtbrennbar
  • im Wesentlichen nichtbrennbar
  • mindestens schwerentflammbar
  • mindestens normalentflammbar

umschrieben werden.

Weitere Angaben zu Baustoffen, sind in Abschnitt 2.5 enthalten.

Die Grundlagen bauaufsichtlicher Brandschutzanforderungen sind in den jeweils geltenden Landesbauordnungen und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen sowie in den mitgeltenden Verordnungen und Richtlinien enthalten. Obwohl die Landesbauordnungen auf der von den Ländern in der Fachkommission Bautechnik gemeinsam erarbeiteten Musterbauordnung (MBO) basieren, ist es bis heute nicht gelungen, einheitliche Bauordnungen über Brandschutzanforderungen in Deutschland zu schaffen. Alle Landesbauordnungen sollten im Wesentlichen die MBO zugrunde legen, haben aber aufgrund von regionalen Eigenheiten oder politischen Vorgaben immer wieder Änderungen vorgenommen.

Mit Geltung der aufgrund des EuGH Urteils vom Oktober 2014 grundlegend geänderten MBO im formalen Nachweis wurden auch die Bauregellisten und die Liste der Technischen Baubestimmungen durch die neue Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) ersetzt. Der jeweils aktuelle Stand der MBO und der MVV TB sowie weiterer Mustervorschriften ist unter www.is-argebau.de einsehbar. Aufgrund verwaltungstechnischer Verzögerungen wurden die Bauämter in der Übergangsphase von alter zu neuer MBO angewiesen, die bisherigen Verwendbarkeitsnachweise auch bei Ablauf der Gültigkeit weiter anzuerkennen. Dem Wunsch der Brandschutzexperten und der Praxis, die Brandschutzvorschriften in den Bauordnungen auf die „Generalklausel“ zu beschränken und zusätzlich nur dadurch zu ergänzen, dass Gebäude im Brandfall standsicher sein müssen, wurde bisher nicht entsprochen. Technische Regeln lassen sich leichter der Baupraxis anpassen als Bauordnungen oder Verwaltungsvorschriften.