4.7.3. Öffnungen in Komplextrennwänden

Öffnungen in Komplextrennwänden sind auf das für die Nutzung des Gebäudes unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

Pro Geschoss dürfen nicht mehr als vier Öffnungen (einschließlich Schlupftüren) mit insgesamt 22 m2 Fläche vorhanden sein. Feuerbeständige Brandschutzverglasungen sollen nur dann eingebaut werden, wenn dies aus zwingenden Gründen für einen Betriebsablauf erforderlich ist, da die Stoßfestigkeit 200mal geringer als bei Komplextrennwänden ist.

Ansonsten wurde von den Versicherungen akzeptiert, dass nur feuerbeständige Türen oder Tore eingebaut werden, weil es bisher keine Zulassungen für Feuerschutzabschlüsse mit 180 min. Feuerwiderstand gibt. Da also bisher keine Anforderung bestand, wurde von den Türherstellern auch nicht geprüft. Bei höheren Brandlasten werden jetzt jedoch vereinzelt hochfeuerbeständige Türen oder Tore bzw. solche mit einer Feuerwiderstandsdauer von 120 min. gefordert. Dies wird im Einzelfall in Abstimmung mit der Versicherung festgelegt.