Aus Schallschutzgründen werden bei Reihenhäusern zweischalige Haustrennwände hoher Rohdichte mit durchgehender Trennfuge gebaut.
Aus brandschutztechnischer Sicht werden bei derartigen Wänden je nach Lage im Gebäude und nach Landesbauordnung unterschiedliche Anforderungen gestellt. Es können Gebäudetrennwände zur Bildung von 40 m langen Brandabschnitten oder Gebäudeabschlusswände gefordert werden.
Zweischalige Haustrennwände/Gebäudeabschlusswände aus Mauerwerk mit oder ohne Dämmschicht/Luftschicht sind Wände, die nicht miteinander verbunden sind und daher keine Anker besitzen. Bei tragenden Wänden bildet jede Schale für sich jeweils das Endauflager einer Decke/eines Daches, siehe auch
Für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und bis zu zwei Vollgeschossen in offener Bauweise bzw. für Wohngebäude geringer Höhe sind anstelle von Brandwänden oder feuerbeständigen Wänden – je nach Landesbauordnung – auch Gebäudeabschlusswände zulässig, die von innen nach außen feuerhemmend und von außen nach innen feuerbeständig sein müssen.
Bei versetzter Gebäudeanordnung werden in den nicht überlappenden Bereichen der Gebäude an der Grundstücksgrenze Brandwände oder feuerbeständige Wände jeweils mit feuerbeständiger Aussteifung gefordert. Auf der Grundlage der alten Richtlinien für die Verwendung brennbarer Baustoffe im Hochbau mussten bei derartigen Gebäuden
- nicht bekleidete Bauteiloberflächen
- Außenwandbekleidung
- großflächige Unterkonstruktionen
- Dämmschichten unter Bekleidungen
in bestimmten Bereichen der unmittelbar aneinander grenzenden Gebäude aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, siehe Bild 8.
Die Regeln der Richtlinie wurden in die Landesbauordnungen überführt. Es ist jeweils im Einzelfall zu klären, welche Anforderung tatsächlich maßgebend ist. Aufgrund der Landesbauordnungen muss darauf hingewiesen werden, dass der Entwurfsverfasser mit seiner Unterschrift auch für den gesetzlich erforderli chen Brandschutz verantwortlich ist bzw. die Verantwortung übernommen hat.
Für Reihenhaustrennwände können sowohl tragende als auch nicht tragende Kalksandsteinwände eingebaut werden. In der Regel werden diese zweischalig ausgeführt. Die Feuerwiderstandsklasse muss in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse der Anforderung der jeweiligen Landesbauordnung entsprechen. Die Regeln zur nichtbrennbaren Dämmung im Bereich der Gebäudetrennwände sind Länderweise unterschiedlich geregelt, und zwar von nur 10 cm bis zu 1 m Breite.