1.2. Sicherheitskonzept

In der Vergangenheit wurde von der Bauaufsicht ein Sicherheitskonzept nicht ausdrücklich definiert. Erst im Rahmen der europäischen Normung mit Einführung des semiprobabilistischen Sicherheitskonzepts in DIN EN 1991-1-2 [N10, N11] wurden hierzu Untersuchungen durchgeführt und ausführlich diskutiert.

Das bauordnungsrechtliche Schutzziel wurde mit folgender Wertigkeit definiert:

  1. Menschenrettung
  2. Nachbarschutz
  3. Löschmöglichkeiten
  4. Standsicherheit der Bauteile
  5. Raumabschluss von Bauteilen
  6. Anlagentechnik

Standsicherheit von tragenden Bauteilen im Brandfall bedeutet, dass ein Bauteil ab der dem Klassifizierungszeitpunkt folgenden Minute versagen darf, z.B. in der 91. Minute der Anforderung bei feuerbeständig. Anlagentechnik (z.B. Löschanlagen) wird in der Regel baurechtlich als zusätzlicher Schutz eingestuft bzw. bei Sonderbauten zur Reduzierung des Risikos einer Brandweiterleitung eingesetzt. Bei der Anlagentechnik wird aber auch als Restrisiko und frühzeitigem Löschen akzeptiert, dass eine Anlage nicht 100 %ig funktioniert. Eine 100 %ige Funktions sicherheit wäre nur durch die Ausführung von redundanten Anlagen möglich. Statistisch gesehen haben z.B. Sprinkleranlagen eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 3 bis 5 %.

Versicherungen setzen voraus, dass die baurechtlichen Brandschutzanforderungen erfüllt sind und fordern dann ggf. zusätzliche Maßnahmen, um Sachschäden bei einem Risiko zu minimieren und damit die Sachkosten im Brandfall zu senken. Dies gilt insbesondere für eine Nutzung mit hohen Risiken und hohen Sachwerten, z.B. im Industriebau.