Gemäß MVV TB dürfen für die Erstellung von Verwendbarkeitsnachweisen sowohl nationale als auch europäische Brandprüfungen zugrunde gelegt werden. Entscheidend ist jedoch, dass in der Baupraxis Verwendbarkeitsnachweise für die geweilige Bauart vorliegen.
Verwendbarkeitsnachweise im Mauerwerksbau können die Angaben und Regelungen in den folgenden Dokumenten sein:
- DIN EN 1996-1-2/NA
- DIN 4102-4
- Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)
- Allgemeines bauaufsichtliche Prüfzeugnis (abP)
- Zustimmung im Einzelfall (Z.i.E.)
- Allgemeine Bauartgenehmigung
- Vorhabenbezogene Bauartgenehmigung
Wenn die Baustoffe und Bauarten in den Normen nicht geregelt sind und auch in den dann erforderlichen Verwendbarkeitsnachweisen keine Regeln zum Brandschutz enthalten sind, dürfen diese Bauarten nur dort eingesetzt werden, wo keine Anforderungen an den Brandschutz gestellt werden, z.B. Gebäudeklasse 1. Es reicht nicht, nur Prüfberichte oder Datenblätter vorzulegen. Zudem sind nach Erstellung auch Erklärungen zur Übereinstimmung der Ausführung mit den Verwendbarkeitsnachweisen durch die ausführenden Firmen zur Dokumentation einzureichen. Damit ist dann eindeutig die Verantwortlichkeit und Haftung geregelt. Vorlagen derartiger Erklärungen können den einschlägigen Fachinformationen entnommen werden.