Eine sehr wesentliche Anforderung an Brandwände ist die Aussteifung. Nach DIN EN 1996-1-2 muss die Aussteifung von Brandwänden – z.B. aussteifende Querwände, Decken, Riegel, Stützen oder Rahmen – mindestens die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie die Wand (90 Minuten) haben. Unabhängig davon, in welchem Brandabschnitt der Brand auftritt, muss gemäß LBO die Aussteifung der Brandwände über einen Zeitraum vom mindestens 90 min. gewährleistet werden. Diese Forderung führt zu Schwierigkeiten in der Ausführung, insbesondere bei Industriebauten oder Dachgeschossen im Wohnungsbau sowie auch bei nachträglichen baulichen Erweiterungen, weil an die angrenzenden Bauteile geringere oder auch gar keine brandschutztechnischen Anforderungen gestellt werden bzw. wurden.
In Bild 14 werden Lösungsmöglichkeiten am Beispiel von Industriebauten vorgestellt, die Brandwände ausreichend aussteifen:
a) Brandschutztechnisch beidseitig ausgesteifte Brandwände sind der bekannte Regelfall. Es werden ohne besonderen Nachweis oben und unten gelenkig gelagerte Brandwände in ein Bauwerk integriert und die aussteifende Tragkonstruktion auf beiden Seiten der Wände wird feuerbeständig – Feuerwiderstandsdauer 90 Minuten - ausgelegt.
b) Brandschutztechnisch einseitig ausgesteifte Brandwände können ausgeführt werden, wenn ein konstruktiver Nachweis vorgelegt wird, der gewährleistet, dass im Brandfall bei einem Versagen der Tragkonstruktion mit einer Feuerwiderstandsdauer < 90 min. die Standsicherheit der Brandwand durch einstürzende Bauteile nicht gefährdet wird.
c) Bei im Fußpunkt eingespannten Brandwänden ist sicherzustellen, dass die Anschlüsse der Tragkonstruktionen mit Feuerwiderstandsdauern < 90 min. so ausgebildet werden, dass einstürzende Bauteile keine Zwangskräfte auf die Brandwand ausüben, die zum vorzeitigen Einsturz führen können.
d) Bei Doppelbrandwänden (zwei komplette Brandwände nebeneinander gesetzt) können beidseitig Tragkonstruktionen ohne brandschutztechnische Anforderungen anschließen, da bei dem Einsturz eines Brandabschnittes mit der dazugehörigen Brandwand die zweite Brandwand ohne weiteren Nachweis stehen bleibt und durch die Bauteile des nicht brandbeanspruchten Brandabschnittes ausgesteift wird.
Anders sind zweischalige Brandwände REI-M bzw. EI-M zu betrachten. Sie dürfen nicht mit den Doppelbrandwänden verwechselt werden. Die zweischaligen Brandwände müssen grundsätzlich beidseitig brandschutztechnisch ausgesteift werden, weil nur beide Schalen zusammen die Anforderung Brandwand erfüllen.
Bei Brandwänden in Dachgeschossen im Wohnungsbau wird es als ausreichend betrachtet, dass bei gemeinsamer Brandwand die dem Feuer abgelegene Seite
als ausreichende Aussteifung angesetzt wird, weil der Holzdachstuhl im Brandbereich verbrennt. Damit wirken im Brandfall keine zusätzlichen Zwangskräfte auf die Brandwand. Die nur einseitig durch den Holzdachstuhl im nicht Brandbereich gehaltene Giebelwand bleibt stehen, d.h. die Standsicherheit und der Raumabschluss wird gewährleistet. Nachgewiesen ist dies durch den 3. Stoß der Stoßbeanspruchung auf die freistehende Wand in der Brandprüfung. Außerdem wurde für 6 m hohes, nicht tragendes KS-Mauerwerk sogar mit mehr als vier Stößen auf die freistehende Wand die Standsicherheit und der Raumabschluss nachgewiesen. In der Praxis wurde diese Funktionstüchtigkeit auch bei den großen Stadtbränden sowie im 2. Weltkrieg in den Städten nachgewiesen.
Zur Aussteifung von Brandwänden können feuerbeständige Kalksandsteinwände eingesetzt werden. Alternativ kann die Aussteifung durch feuerbeständige Stahlbetonstützen oder feuerbeständige, bekleidete Stahlstützen erfolgen.