In den Landesbauordnungen werden die baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung nur im Grundsatz behandelt.
In der MBO werden Sonderbauten wie folgt definiert:
„Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung, die einen der nachfolgenden Tatbestände erfüllen:
- Hochhäuser (Gebäude mit einer Fußbodenhöhe des obersten Aufenthaltsraums über Gelände von mehr als 22 m)
- Bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m
- Gebäude mit mehr als 1.600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, ausgenommen Wohnge bäude und Garagen
- Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m2 haben
- Gebäude mit Räumen, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und einzeln eine Grundfläche von mehr als 400 m2 haben
- Gebäude mit Räumen, die einzeln für die Nutzung durch mehr als 100 Personen bestimmt sind
- Versammlungsstätten a) mit Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben b) im Freien mit Szenenflächen sowie Freisportanlagen, jeweils mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucher fassen
- Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr als 1.000 Gastplätzen im Frei en, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spiel hallen mit mehr als 150 m2 Grundfläche
- Gebäude mit Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Be hinderung, deren Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt ist, wenn die Nutzungseinheiten a) einzeln für mehr als 6 Personen oder b) für Personen mit Intensivpflegebedarf bestimmt sind, oder c) einen gemeinsamen Rettungsweg haben und für insgesamt mehr als 12 Personen bestimmt sind
- Krankenhäuser
- Sonstige Einrichtungen zur Unterbringung von Personen sowie Wohnheime
- Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderung und alte Menschen, ausgenommen Tageseinrichtungen ein schließlich Tagespflege für nicht mehr als zehn Kinder
- Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen
- Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug
- Camping- und Wochenendplätze
- Freizeit- und Vergnügungsparks
- Fliegende Bauten, z.B. Zelte, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen
- Regallager mit einer Oberkante Lagerguthöhe von mehr als 7,50 m
- Bauliche Anlagen, deren Nutzung durch Umgang oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist
- Anlagen und Räume, die in den Nummern 1 bis 19 nicht aufgeführt und deren Art oder Nutzung mit vergleichbaren Ge fahren verbunden sind“
Für diverse Sonderbauten wurden und werden Muster-Sondervorschriften erarbeitet (Tafel 5). Die Richtlinien/Verordnungen berücksichtigen jeweils die besonderen Gegebenheiten.
Da die Mustervorschriften im Internet unter www.is-argebau.de veröffentlicht und damit allgemein verfügbar sind, stellen sie den Stand der Technik dar. Trotzdem führen einzelne Bundesländer auch diese Regeln wiederum einzeln ein und nehmen zusätzlich Änderungen bzw. Modifikationen vor. Maßgebend ist daher zunächst immer die eingeführte Regel des Bundeslandes; der Rest liegt im Ermessen der örtlichen Bauaufsichtsbehörde. Bei veralteten Regeln sollte es leicht sein, den Stand der Technik – Mustervorschrift – umzusetzen. Dies sollte man auch unbedingt dann tun, wenn die Mustervorschrift höhere Anforderungen stellt, weil damit der Stand der Technik abgedeckt wird und die Entwicklung gerade in diesem Bereich weiter fortschreitet. Beispielsweise haben Sonderbauten gegenüber früher einen wesentlich höheren Installationsgrad im Bereich der Lüftung und Elektrotechnik. Damit wurde das Brandrisiko vergrößert. Außerdem werden zunehmend verschiedene Nutzungen in einem Gebäude zusammengefasst, so dass auch hierdurch das Brandrisiko anders und komplexer zu beurteilen ist.
Als Beispiel sei die Muster-Industriebau-Richtlinie (Fassung Juli 2014) in Verbindung mit DIN 18230-1:2010-09 – Baulicher Brandschutz im Industriebau – erwähnt. Die Norm DIN 18230 ermöglicht die Brandschutzbemessung von Industriebauten für den konkreten Einzelfall. Mit Hilfe der Norm werden die tatsächlich anzusetzenden Brandlasten aufgrund der Nutzung für ein konkretes Industriegebäude in Abhängigkeit von den Abmessungen des Gebäudes und der Ventilation sowie der abwehrenden Brandschutzmaßnahmen bestimmt. Mit den Ergebnissen werden dann die Brandschutzanforderungen an Bauteile festgelegt. Es wird die „rechnerisch erforderliche Feuerwiderstandsdauer (erf tF)“ ermittelt, aus der sich die „Brandschutzklassen I bis V“ ergeben. Innerhalb eines umfassenden Brandschutzkonzepts werden insbesondere brandschutztechnische Anforderungen an Wände ermittelt, die das Industriegebäude in Brandabschnitte (BA) und auch in Brandbekämpfungsabschnitte (BBA) unterteilen. Das kann zu feuerhemmenden Wänden, zu feuerbeständigen oder auch zu Brandwänden führen. Im Bereich der Brandwände (im Prinzip: feuerbeständig bzw. F 90-A mit Stoßbeanspruchung) gibt es die Besonderheit, dass für Brandwände auch die Eigenschaften feuerhemmend (F 30) oder F 120, jedoch mit Stoßbeanspruchung, gefordert werden kann. Gemäß Landesbauordnungen und der nationalen DIN 4102-3 sind Brandwände feuerbeständig (F 90). Daraus folgt, dass Brandwände, geprüft nach DIN 4102-3, immer die Anforderung feuerhemmend (F 30) weit auf der sicheren Seite liegend erfüllen. Allerdings ist eine Reduzierung der Wanddicke trotzdem meist nicht möglich, weil überwiegend die Stoßbeanspruchung für die Bemessung maßgebend ist. Die Erfüllung der Anforderung „Brandwand mit der Feuerwiderstandsklasse F 120“ ist jedoch gesondert nachzuweisen, siehe auch Abschnitt 4.6.
In Anlehnung an DIN 18230 können auch für andere Gebäude als Industriebauten Brandlasten ermittelt werden und im Rahmen von Brandschutzkonzepten tatsächlich erforderliche Feuerwiderstandsdauern von Bauteilen ermittelt werden. Der Weg führt immer mehr zu einer ingenieurmäßigen Bemessung von Bauteilen im Brandfall, weil für die heutigen modernen Sonderbauten die Brandschutzanforderungen mit Einzelvorschriften nicht mehr zu regeln sind.
Als Beispiel eines komplexen Sonderbaues kann ein Einkaufszentrum mit Versammlungsstätte im Bereich von Gastronomi schen Bereichen sowie mit Großgarage und Büro-/Verwaltungseinheiten genannt werden.
Bei einer Zusammenstellung der Richtlinien und Verordnungen für Sonderbauten der Bundesländer wird deutlich, dass es wichtig ist, die richtige bzw. maßgebende Brandschutzanforderung zu bestimmen und damit wirtschaftliches Bauen zu ermöglichen.
Die Zusammenhänge zwischen Bauordnung und Brandschutzforderung werden in Bild 2 verdeutlicht.