Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)Das DIBt erteilt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte ohne CE-Kennzeichnung, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Abs. 1 (MBO) nachgewiesen ist. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden, die bei der Ausführung zu beachten sind.
Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP)Bauprodukte, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden, bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Diese Bauprodukte werden in Teil C der MVV TB bekannt gemacht. Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer anerkannten Prüfstelle erteilt, wenn die Verwendbarkeit durch Prüfungen nachgewiesen ist.
Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall (Z.i.E.)Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall dürfen Bauprodukte auch verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne der MBO nachgewiesen ist.
Wenn Gefahren (s. MBO) nicht zu erwarten sind, kann die obers te Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist. Hierfür gibt es das Verfahren der nicht wesentlichen Abweichung. Dieses wird Länderweise unterschiedlich gehandhabt.
ÜbereinstimmungsnachweisBauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach MBO § 85a Abs. 2, den abZ, den abP oder den Z.i.E.; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.
Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch
- Übereinstimmungserklärung des Herstellers (MBO § 22)
- Übereinstimmungszertifikat (MBO § 23)
Die Verknüpfung der Klassifizierung von Bauarten und Bauprodukten erfolgt im Brandschutz über die Regelungen, die in der MVV TB enthalten sind.
Der Nachweis des Brandschutzes war für den Praktiker in der Vergangenheit schon relativ unübersichtlich. Durch die europäische Harmonisierung in Verbindung mit der Bauproduktenverordnung wurden die Landesbauordnungen mehrfach geändert. Die Verwendbarkeitsnachweise für Bauprodukte wurden neu definiert und in der MVV TB niedergeschrieben.
Zum Nachweis des Brandschutzes muss für genormte Bauprodukte und genormte Bauarten im Mauerwerksbau
- der Nachweis nach DIN EN 1996-1-2/NA geführt werden.
Bei nicht genormten Bauprodukten muss entweder
- eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder
- ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) oder
- eine Zustimmung im Einzelfall (Z.i.E.)
Bei Bauarten muss entweder
- eine allgemeine Bauartgenehmigung oder
- eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung
vorgelegt werden.