2.3.2. Gebäude normaler Art und Nutzung

Im Bereich der Gebäude normaler Art und Nutzung wird nach Gebäudearten bzw. Gebäudeklassen unterschieden. Nach einheitlich geltendem Baurecht erfolgt die Einteilung der Gebäude nach Vollgeschossen. Die Brandschutzanforderungen werden in Abhängigkeit von der Anzahl der Geschosse festgelegt. Diese Einteilung ist in Abhängigkeit von der Anleiterbarkeit bei einem Feuerwehreinsatz definiert. Dazu werden die Begriffe Vollgeschoss und Höhe herangezogen. Teilweise werden an Hochhäuser ($OFF \geq 22 \,\mathrm{m}$) Brandschutzanforderungen getrennt über eine „Hochhausrichtlinie“ gestellt.

Bei den geltenden Bauordnungen auf der Grundlage der MBO sind die Gebäude normaler Art und Nutzung in 5 Gebäudeklassen unterteilt (Tafel 4). Im Höhenbereich zwischen 7 und 22 m erfolgte eine zusätzliche neue Unterteilung. Außerdem erfolgt auch eine Unterteilung in Abhängigkeit von der Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten (NE). Hierbei wird als Grenze für die Größe eine Fläche von 400 m2 gesetzt (Tafel 3). Die Fläche ist als Brutto-Grundfläche (BGF) definiert. Die Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante (OFF) des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Der Bezugspunkt der Geländeoberfläche ist in den Bundesländern unterschiedlich. Die Bruttogrundfläche BGF und Höhe h sind in Tafel 4 definiert.

Bilder/Tafeln

Tafel 3: Erläuterung der Gebäudeklassen nach Musterbauordnung
Tafel 4: Gebäudeklassen nach Musterbauordnung MBO
Tafel 5: Muster-Richtlinien und -Verordnungen für Sonderbauten (Stand: September 2017)