4.3.2. Schachtwände

Schachtwände zur Abtrennung von Leitungsschächten können mit KS-Mauerwerk ohne Probleme verschlossen werden. Sie sind in der Regel nicht tragende Wände, die nach Abschluss der Installationsarbeiten gesetzt werden. Wichtig ist hierbei zu klären, welche haustechnischen Anlagen – Kabel, Rohre, Lüftung – in dem Schacht verlaufen und ob die Brandschutzmaßnahmen horizontal mittels Abschottung oder vertikal mittels qualifizierten Schachtwänden erstellt werden. Durchführungen durch die Wände sind entweder mit Abschottungsmaßnahmen nach abZ oder gemäß Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) zu verschließen, siehe Abschnitt 4.3.3. Bei Lüftungsleitungen, die mit einer Brandschutzklappe aus dem Schacht geführt werden, sind die Schachtwände, insbesondere die erforderliche Dicke, in Abhängigkeit von der tatsächlichen Brandschutzklappe festzulegen. In Abhängigkeit vom Fabrikat und damit von der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) der Brandschutzklappe bzw. CE gekennzeichneten Klappe variieren die Anforderungen an die Wand hinsichtlich Dicke und Feuerwiderstandsklasse.

Alternativ werden Kabelanlagen separat vor den Wänden angeordnet und dann mit nachgewiesenen Schachtwänden abgeschottet. Sie können auch mit nicht tragenden Kalksandsteinwänden der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse verschlossen werden, in die ggf. Feuerschutzabschlüsse – z.B. T 30- bzw. T 90-Türen oder -Klappen – eingebaut werden. Die Feuerwiderstandsklasse der Abschlüsse hängt von der Gebäudeklasse ab sowie von der Planung offen durchgehender Schächte durch alle Geschosse oder geschossweise horizontaler Abschottung.

Insbesondere in Rettungswegen – Fluren und Treppenräumen ist auf die brandschutztechnisch richtige Ausführung zu achten, da in der Regel die Forderung besteht, dass nur nichtbrennbare Baustoffe bzw. Wandverkleidungen eingesetzt werden. In diesem Bereich wurden durch die neuen Muster-Richtlinien für Leitungsanlagen die brandschutztechnischen Anforderungen teilweise erhöht, d.h. der offene Einbau von elektrischen Kabeln ist, ausgenommen für direkte Beleuchtung, untersagt, siehe auch Abschnitt 4.9.

Im Bereich von Sonderbauten, z.B. Hotels, Verkaufsstätten etc., gibt es häufig Probleme, da Installationsschächte und deren Revisionsöffnungen, auch zu Sanitäreinrichtungen, überwiegend in Fluren angeordnet werden. Bei rechtzeitiger Planung lassen sich derartige Installationsschächte jedoch problemlos und fachgerecht ohne Mehraufwand errichten. Dies gilt besonders für den Mauerwerksbau.