Nicht tragende, raumabschließende Kalksandsteinwände können
- zur Trennung von Brandabschnitten (BA)
- zur Bildung von Brandbekämpfungsabschnitten (BBA)
- zur Kapselung von Räumen mit erhöhter oder besonderer Brandgefahr
- zur Sicherung von Rettungswegen im Bereich von Flurwänden notwendiger Flure oder notwendiger Treppenräume
eingesetzt werden.
Da raumabschließende Wände zur Klassifizierung per Definition nur einseitig vom Brand beansprucht werden, müssen Durchführungen bzw. Öffnungen brandschutztechnisch verschlossen werden.
Die Angaben gelten für Kalksandsteinwände, die von Rohdecke bis Rohdecke spannen. Werden raumabschließende Wände z.B. an Unterdecken angeschlossen, so muss auch für diesen Anschluss und die Unterdecke ein brandschutztechnischer Verwendbarkeitsnachweis vorliegen.
DIN EN 1996-1-2/NA enthält wenig zu nicht tragenden Wänden, weil DIN EN 1996-1-1 und DIN EN 1996-3 sich vorwiegend mit tragendem Mauerwerk befassen. So ist lediglich die Tabelle NA.B.2.1 mit den Werten für die EI-Klassifizierungen 30 bis 180 min. enthalten. Die Werte gelten für Wandhöhen $h \leq 6 \,\mathrm{m}$ und für Schlankheiten $\lambda_c$ = $h_{ef}$ /$t_{ef}$ \leq 40 nicht tragender Wände.
Die unvermörtelten Stoßfugen dürfen gemäß DIN EN 19961-2 bei Steinen mit Nut-Feder-Ausbildung eine Breite bis zu 5 mm haben, ohne dass in brandschutztechnischer Hinsicht ein Putz erforderlich ist.
Bei Wänden aus Steinen mit glatten, unvermörtelten Stoßfugen darf auf einen Putz ebenfalls verzichtet werden, wenn die Stoßfugenbreite höchstens 2 mm beträgt. Nur Wände mit unvermörtelten, glatten Stoßfugen mit einer Breite von mehr als 2 mm und weniger als 5 mm müssen mindestens einseitig mit 1 mm dickem Putz versehen werden, um die Feuerwiderstandsdauer hinsichtlich des Raumabschlusses zu erfüllen.
In der Praxis werden nicht tragende Wände aus architektonischen, Montage- und Kostengründen gern mit Stahlstützen oder Stahlprofilen ausgesteift. DIN 4102-4 regelt ergänzend zu DIN EN 1996-1-2/NA weiterhin, dass die aussteifenden Bauteile in ihrer aussteifenden Wirkung mindestens der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse angehören müssen. In Bild 6 wird hierfür eine Lösungsmöglichkeit, die nur in Verbindung mit Kalksandsteinwänden gilt, vorgestellt. Für die Feuerwiderstandsklasse F 90 (= feuerbeständig) sind im Bereich der Stahlbauteile in brandschutztechnischer Hinsicht Zusatzmaßnahmen erforderlich. Einerseits können die Stahlprofile thermisch getrennt werden oder andererseits ist eine Bekleidung der Stahlprofile mit Brandschutzplatten möglich.