4.9. Haustechnische Aspekte

Im Wohnungsbau sind haustechnische Aspekte relativ einfach zu lösen – solange es sich um Massivbauten wie mit Kalksandstein – handelt. Hier sind lediglich Rohrleitungen für Sanitär und Heizung und Elektroleitungen für Beleuchtung und Steckdosen zu führen. Bei den Rohrleitungen handelt es sich bisher in der Regel um nichtbrennbare Rohre, ausgenommen Abwasserleitungen, die teilweise aus Kunststoffen errichtet werden. Bei den Elektroleitungen handelt es sich um vergleichsweise wenige Leitungen. Anders sieht es schon bei den vergleichbaren Gebäuden, den Bürogebäuden aus. Hier wird heute sehr viel Haustechnik, insbesondere Lüftungstechnik sowie Elektrokabel und Datenleitungen, verlegt. Damit wächst das Brandrisiko einerseits durch die Brandlast und andererseits durch die Brandweiterleitung, wenn keine fachgerechte Bildung von Brandabschnitten mit Abschottungen erfolgt. Bei einer Massivbauweise, wie mit Kalksandsteinen, ist es relativ einfach, fachgerechte Anschlüsse und Abschottungen zu bauen.

Bei Sonderbauten spielt sich der Brandschutz mittlerweile im Wesentlichen im Ausbau ab, weil der Massivbau leider reduziert wird und der Trockenbau sowie die Haustechnik immer umfangreicher werden. Diesem Umstand haben auch die Bauaufsichten der Länder Rechnung getragen, weitere Vorschriften in der ARGEBau entwickelt und als Muster-Richtlinien veröffentlicht:

  • Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR). Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz
  • Muster-Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüftungsanlagen (MLüAR)
  • Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Hohlraumestriche und Doppelböden (HohlrER).
  • Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen (AutSchR)
  • Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR)

Diese Richtlinien wurden als Muster-Richtlinien in den Mitteilungsblättern des DIBt veröffentlicht, werden jetzt im Internet unter www.is-argebau.de in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung gestellt und sind damit Stand der Technik. Von den meisten Bundesländern wurden diese Vorschriften durch Einführungserlass eingeführt – teilweise lediglich durch den Hinweis, dass die Muster-Richtlinie anzuwenden ist – oder sie werden in einigen Punkten oder Details geändert und dann als eigene Richtlinie eingeführt.

Als Grundsatzregel gilt, dass alle Durchführungen, die durch eine Trennwand – eine raumabschließende Wand mit Brandschutzanforderungen – geführt werden, entsprechend der Wandqualität abgeschottet werden müssen. Dies gilt für brennbare und nichtbrennbare Rohre, Kabelanlagen – Elektrokabel, Datenleitungen, Kabel mit verbessertem Brandverhalten, etc. – sowie Lüftungsleitungen. Aber wie immer hat jede Regel eine Ausnahme, so dürfen z.B. in Hamburg nichtbrennbare Lüftungsleitungen durch feuerbeständige oder feuerhemmende Flurtrennwände ohne Brandschutzklappen geführt werden, wenn an die Türen des jeweiligen Raums keine Anforderungen gestellt werden und von der Lüftung keine Auslässe im Flur sind.

Außerdem gilt seit 2000 grundsätzlich, dass in Rettungswegen (notwendigen Fluren) keine Brandlasten ohne Brandschutzmaßnahmen verlegt werden dürfen. Hiervon ausgenommen sind die Kabel, die für die unmittelbare Beleuchtung des Flures erforderlich sind. Weitere Ausnahmen sind möglich. Bei sonstigen Brandlasten sind daher grundsätzlich feuerhemmende Unterdecken – z.B. F 30 allein nach DIN 4102-2 bzw. EI 30(a ↔ b) nach DIN EN 13501-2 – oder feuerhemmende Kabelkanäle – I 30 nach DIN 4102-11 bzw. EI 30(vehoi ↔ o) – einzubauen.

Neben den bereits beschriebenen Brandschutzmaßnahmen gibt es außerdem Kabelkanäle oder -schächte zum Funktionserhalt von Kabelanlagen. Diese Kabel dienen zum Betreiben von Sicherheitsanlagen im Brandfall, z.B. Sicherheitsbeleuchtung, Druckerhöhungspumpe von Steigleitungen der Löschwasserversorgung oder Sprinkleranlagen, zum Betrieb von Entrauchungsanlagen etc. Schächte können mit KS-Mauerwerk erstellt werden. Hier muss nur sichergestellt werden, dass auf der Rückseite nicht mehr als 80 °C Temperaturerhöhung auftritt. Dies wird z.B. für 90 min. mit einer 150 mm dicken Kalksandsteinwand sichergestellt.

Bei Rohrleitungen ist ganz wesentlich, dass zwischen brennbaren und nichtbrennbaren Rohren unterschieden wird. Brennbare Rohre müssen ab Durchmesser DN 50 mit Rohrmanschetten gemäß allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen (abZ) abgeschottet werden. Derartige Rohrmanschetten quetschen im Brandfall das weich werdende Kunststoffrohr zusammen und der Restquerschnitt wird zugeschäumt. Bei nichtbrennbaren Rohren müssen ab Durchmesser DN 100 Rohrummantelungen eingebaut werden, um die Temperaturweiterleitung zu verringern und damit die Brandweiterleitung auf angrenzende Brandoder Brandbekämpfungsabschnitte über 30 min., 60 min. oder 90 min. zu verhindern. Derartige Rohrummantelungen bestehen in der Regel aus nichtbrennbarer Steinwolle mit einem Schmelzpunkt > 1.000 °C. Die erforderliche Dämmdicke hängt von dem jeweiligen Rohrmaterial, dem Durchmesser sowie der Wandungsdicke ab. Die Werte sind dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP) zu entnehmen.

Ganz wichtig ist im Bereich der Haustechnik, dass rechtzeitig eine Gewerke übergreifende Planung in brandschutztechnischer Hinsicht erfolgt, weil die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen sehr komplex und umfangreich geworden sind – insbesondere, wenn im Ausbau überwiegend Trockenbau zum Einsatz kommt. Hier kann es erforderlich sein, für jede Abschottungsmaßnahme separate andere Anschlüsse herzurichten. Bei der Verwendung von KS-Mauerwerkswänden muss lediglich die Größe der Aussparung ausreichend sein, denn Massivwände haben keine Hohlräume, die Zusatzmaßnahmen erfordern. Alternativ werden die Leitungen gemäß der LAR eingebaut und der Restquerschnitt in einer Kalksandsteinwand nur vermörtelt, siehe auch Bild 20. Außerdem ist der Brandschutz von massiven Kalksandsteinwänden höher als erforderlich. Noch wichtiger als die Gewerke übergreifende Planung ist die brandschutztechnische Baubegleitung während der Ausführung, um brandschutztechnische Mängel schon bei Erstellung des Gebäudes zu verhindern. Eine nachträgliche Beseitigung von Brandschutzmängeln oder das Nachrüsten von Brandschutzmaßnahmen ist wesentlich kostenintensiver als die Berücksichtigung der notwendigen Maßnahmen bei Planung und Ausführung.

Bilder

Bild 20: Regeldetails zur Durchführung von nichtbrennbaren Rohren auf der Grundlage M-LAR