Abgesehen von den im Folgenden aufgeführten Ausnahmen beziehen sich die Feuerwiderstandsklassen klassifizierter Wände stets auf Wände ohne Einbauten.
TürenDie erforderliche Feuerwiderstandsklasse für die Einbauten ist im Einzelfall zu überprüfen. Beispielsweise werden für raumabschließende feuerbeständige Wände in der Regel nur feuerhemmende Türen gefordert. Im Einzelfall werden auch keine Anforderungen gestellt, z.B. bei den früheren feuerbeständigen Flurwänden in Hamburg.
Im Industriebau wird dagegen immer die gleiche Anforderung der Trennwand auch an den Verschluss von Öffnungen gestellt. Dies gilt auch für Türen, d.h. feuerbeständige Wand mit feuerbeständiger Tür, hochfeuerhemmende Wand mit hochfeuerhemmender Tür und feuerhemmende Wand mit feuerhemmender Tür. Aber auch hier gibt es wiederum eine Ausnahme: Für hochfeuerbeständige (oder feuerbeständig mit 120 min. Feuerwiderstand) Wände und Wände mit 180 min. Feuerwiderstand werden nur feuerbeständige Türen gefordert, weil es bei der Erarbeitung der Richtlinie keine entsprechenden Türen gab. Brandschutztüren in Schachtwänden müssen die gleiche Brandschutzqualität wie die Wand aufweisen. Bei Schächten ohne horizontale Abschottung müssen die Türen vierseitig umlaufende Dichtungen aufweisen.
ElektroinstallationenZu den Einbauten zählen aber auch z.B. Schlitze, Nischen für Rohre, Schaltschränke und Elektro-Installationen. Schlitze und Aussparungen in tragenden Wänden, die nach EN 1996-1-1 ohne gesonderten rechnerischen Nachweis zulässig sind, reduzieren die in den Tabellen angegebenen Feuerwiderstandsdauern nicht.
Bei horizontalen und schrägen Schlitzen und Aussparungen in nicht tragenden Wänden sollte die Rest-Wanddicke einschließlich eventueller brandschutztechnischer Bekleidungen, wie z.B. Putz, mindestens 5/6 der erforderlichen Mindestdicke der Wand, und nicht weniger als 60 mm betragen. Horizontale und schräge Schlitze und Aussparungen sollten nicht im mittleren Drittel der Wandhöhe ausgeführt werden. Die Breite einzelner Schlitze und Aussparungen sollte nicht größer als die doppelte Mindestdicke der Wand, einschließlich eventueller brandschutztechnischer Bekleidungen, wie z.B. Putz, sein.
Bei anderen Einbauten ist der Brandschutz gesondert nachzuweisen. Der Restquerschnitt einer Wand muss dann auch im Bereich von Schlitzen die geforderte Mindestwanddicke für eine bestimmte Feuerwiderstandsklasse besitzen oder es sind Sondermaßnahmen durchzuführen. Beispielsweise ist es ausreichend, wenn einzelne Kabel in Schlitzen verlegt und verputzt werden oder wenn die Schlitze mit entsprechenden nichtbrennbaren Brandschutzplatten ausreichender Dicke verschlossen werden. Auch Schalterkästen können mit entsprechenden nichtbrennbaren Brandschutzplatten, z.B. Kalzium-Silikat- oder Gips-Feuerschutz- bzw. Gipsfaser-Platten, etc. verschlossen werden. Für diesen Bereich gibt es bereits zahlreiche Brandschutznachweise für so genannte „Revisionsöffnungen“ oder für Schaltschränke.
Steckdosen, Schalterdosen, VerteilerdosenSteckdosen, Schalterdosen, Verteilerdosen dürfen in der Regel bei raumabschließenden Wänden nicht unmittelbar gegenüber liegend eingebaut werden. Bei Wänden aus Mauerwerk mit einer Gesamtdicke \geq 140 mm gilt diese Einschränkung nicht. In 100 mm oder 115 mm dicken Kalksandsteinwänden dürfen nur einseitig Steckdosen eingebaut werden. Beim Bohren muss dabei sichergestellt werden, dass das Loch nur auf Dosentiefe und nicht durch die gesamte Wanddicke gebohrt wird und dass abschließend die Dosen eingeputzt werden. Beim Einbau von Elektrodosen in 115 mm dicke KS -E-Steine ist sicherzustellen, dass die Dosen mit einem Gipsbatzen eingesetzt werden. Sonst ist der Restquerschnitt aufgrund der vorhandenen Lochreihe mit nur 35 mm zu gering. Bei Dosenreihen kann es aber bei tragenden Wänden allein schon hinsichtlich der Stand sicherheit Probleme geben, so dass hier im Einzelfall entschieden werden muss, ob der Einbau von mehreren Dosen nebenoder untereinander möglich ist, vergleiche DIN EN 1996-1-1/NA Tabellen NA.19 und NA.20. Bei Wanddicken < 60 mm sind nur Aufputzdosen erlaubt. Diese Einschränkung ist insbesondere bei Ausfachungs- und Schachtwänden zu beachten, da hier häufig schlankere Wände zur Ausführung kommen.
Kabelbündel, Rohrleitungen, LüftungsleitungenFür die Durchführung von Kabelbündeln, Rohrleitungen oder Lüftungsleitungen etc. durch raumabschließende Wände sind brandschutztechnische Maßnahmen – z.B. Abschottungen, Rohrmanschetten, Brandschutzklappen – erforderlich, deren Verwendbarkeit u.a. durch bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) nachgewiesen sein muss.
Verglasungen, FeuerschutzabschlüsseWenn in raumabschließenden Wänden mit bestimmter Feuerwiderstandsklasse Verglasungen oder Feuerschutzabschlüsse (Türen oder Tore) eingebaut werden sollen, so wird auch diese Einbaumaßnahme in der Regel durch bauaufsichtliche Zulassungen geregelt. Diese Bauteile dürfen jeweils nur in bestimmte Wände – Mindestdicke, Mindestfestigkeit – eingebaut werden. Außerdem sind bestimmte konstruktive Details zu beachten, z.B. die Verankerung einer feuerbeständigen Tür im Mauerwerk, die sich je nach Zulassung unterscheiden können. Für Verankerungen liegen mittlerweile die verschiedensten Nachweise vor. Dübelbefestigung und Maueranker sind ebenso in Zulassungen enthalten wie nachträglicher Einbau über Stahlrahmen oder Sonderlösungen. Für den Einbau von Feuerschutzabschlüssen in schlanke Wände, z.B. 11,5 cm dicke Kalksandsteinwände, liegen ebenfalls zahlreiche Nachweise vor.