Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren werden mittlerweile in den meisten Bundesländern Brandschutznachweise bzw. Brandschutzkonzepte gefordert. In fast allen Bundesländern werden Sonderbauten ohne Brandschutzkonzepte nicht mehr genehmigt. Dies ist dort bereits in den Bauordnungen bzw. Bauvorlagenverordnungen geregelt. In diesen Ländern ist auch geregelt, was ein Brandschutzkonzept enthalten soll.
Brandschutzkonzepte werden in vielen Beiträgen, u.a. in [5, 6], vorgestellt und ausführlich erläutert. Daher werden an dieser Stelle nur die wesentlichen Punkte zusammengefasst. Brandschutzkonzepte werden in der Regel für Sonderbauten und für Gebäude mit Abweichungen von den bauaufsichtlichen Vorschriften erarbeitet.
Ein Brandschutzkonzept berücksichtigt in Abstimmung mit dem Architekten, dem Bauherren, der Bauaufsicht, der Feuerwehr und ggf. dem Versicherer:
- die Nutzung (hohe Brandlasten, geringe Brandlasten, erforderliche Rettungswege in Abhängigkeit von den Personen)
und
- die Bauweise (z.B. brennbar oder nichtbrennbare Baustoffe bzw. Massivbau oder Leichtbau).
Wesentlich ist immer der Nachweis des Personenschutzes. Mit einem objektspezifischen Brandschutzkonzept wird für das jeweilige Einzelgebäude die objektiv wirtschaftlichste Brandschutzlösung ermöglicht. Für die Erarbeitung dieser wirtschaftlichen Lösungen sind jedoch langjährige und intensive Kenntnisse sowohl des baulichen als auch des abwehrenden Brandschutzes und selbstverständlich der Vorschriften erforderlich. Der Brandschutznachweis wird nach Definition der Bauaufsicht immer dann erstellt, wenn keine Abweichungen erforderlich sind und nur die Erfüllung der Brandschutzanforderungen nachgewiesen wird. Auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist ein Papier zum Brandschutz als Dokumentation zu erstellen. Im genehmigungsfreien Bereich, insbesondere des Wohnungsbaus, bestätigt der Architekt (Entwurfsverfasser) durch seine Unterschrift, dass der Brandschutz den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Er steht damit in der Verantwortung, sofern kein Brandschutzsachverständiger beauftragt wird.