2.4.3. Erläuterungen zu Außenwänden

Die Beurteilung von Außenwänden führt immer wieder zu Problemen in der Praxis. Sie werden daher in der MBO § 28 entsprechend definiert.

  1. Außenwände (tragend und nicht tragend) – und (nicht tragende) Außenwandteile tragender Außenwände wie Brüs tungen und Schürzen – sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung auf und in diesen Bauteilen ausreichend lang begrenzt ist. Diese Anforderung gilt als erfüllt wenn alle Baustoffe in den genannten Bauteilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Hohlräume aufweisen.
  2. Nicht tragende Außenwände und nicht tragende Teile tragender Außenwände müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; sie sind aus brennbaren Baustoffen zulässig, wenn sie als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind, d.h. W 30 nach DIN 4102-3.
    Dies gilt nicht für:
    • Türen und Fenster
    • Fugendichtungen
    • brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktionen
    • die Gebäudeklassen 1 bis 3
  3. Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen aus schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, die nicht brennend abfallen oder abtropfen.
    Dies gilt auch für:
    • Balkonbekleidungen, die über die erforderliche Umwehrungshöhe hinaus hochgeführt werden
    • mehr als zwei Geschosse überbrückende Solaranlagen an Außenwänden
    Dies gilt nicht für die Gebäudeklassen 1 bis 3.
  4. Dämmstoffe und Unterkonstruktionen in Außenwänden sowie Außenwandbekleidungen müssen aus schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn die Anforderungen nach Absatz (1) erfüllt sind.
    Dies gilt nicht für die Gebäudeklassen 1 bis 3.
  5. Bei Außenwandkonstruktionen mit geschossübergreifenden Hohl- oder Lufträumen sowie hinterlüfteten Außenwandbekleidungen sind gegen die Brandausbreitung besondere Vorkehrungen zu treffen.
    Dies gilt auch für:
    • Doppelfassaden (nicht für Gebäudeklassen 1 und 2)
    • den Hohlraum beim zweischaligen Mauerwerk mit belüftetem oder nicht belüftetem Hohlraum
    Dies gilt nicht für die Gebäudeklassen 1 bis 3, sowie unabhängig von der Gebäudeklasse für zweischaliges Mauerwerk mit Schalenfuge ausgefüllt mit nichtbrennbarem Dämmstoff. (Fortsetzung der Tafel und Fußnoten siehe folgende Seite)

Bilder

Bild 2: Überblick über die Zusammenhänge der bauaufsichtlichen Brandschutzvorschriften