Wenn gegenüber dem Mindestschallschutz ein so genannter erhöhter Schallschutz festgelegt werden soll, z.B. die Schallschutzstufen I bis III in der VDI-Richtlinie 4100 oder Schallschutzklassen im Rahmen der DEGA-Richtlinie 103-1 [18], muss der Unterschied zwischen Stufen oder Klassen zu einer wirksamen Erhöhung des Schallschutzes führen.
So wird es auch vom BGH formuliert, wenn in [19] gesagt wird: „Ein die Mindestanforderungen überschreitender Schallschutz muss deutlich wahrnehmbar einen höheren Schutz verwirklichen.“ Offensichtlich handelt es sich hier um eine eher komplexe Fragestellung mit psychoakustischem Hintergrund. Neben der absoluten Höhe des Ausgangsniveaus hängt die Wahrnehmbarkeit eines verbesserten Schallschutzes auch von der Höhe des jeweils vorliegenden Grundgeräuschpegels ab.
In Zusammenhang mit [17] kommen entsprechende Untersuchungen in [14] zu dem Ergebnis, dass beim Luftschallschutz eine Abstufung nicht unterhalb von 3 dB und bei einer sehr hohen angestrebten Schallschutzqualität deutlich über 3 dB liegen sollte.
Diesem Ansatz folgt z.B. die VDI-Richtlinie 4100 von 2007 [20], deren Schallschutzstufen für den erhöhten Schallschutz sich beim Luftschallschutz um 3 bzw. 6 dB von den Mindestanforderungen der DIN 4109 unterscheiden. Auch die VDI-Richtlinie von 2012 [21] verfolgt bei den ersten beiden Stufen des erhöhten Schallschutzes diese Abstufung, allerdings auf der Basis von Standard-Schallpegeldifferenzen $D_{nT,w}$ . In der dritten Stufe des erhöhten Schallschutzes wird dann ein Unterschied von 5 dB vorgesehen.
Für die DEGA-Richtlinie 103-1 wird in einem ersten Schritt ebenfalls eine Erhöhung von 3 dB gegenüber den Mindestanforderungen der DIN 4109 vorgegeben. Für die nachfolgenden Stufen wurde eine 5-dB-Abstufung gewählt.
Die deutliche Abstufung der in den genannten Regelwerken betrachteten Qualitätsstufen findet sich auch in der Baupraxis wieder. In einer Untersuchung von insgesamt über 1.000 Datensätzen [22], die durch Messungen im Geschosswohnungsbau ermittelt wurden, wird festgestellt, dass sich eine Einteilung der Wohnqualität in Standard, Gehoben und Luxus auch erkennbar in der Schallschutzqualität der Wohnungen niederschlägt. Die Untersuchung kommt zum Ergebnis, „dass sich üblicherweise Wohnungen hinsichtlich ihrer offensichtlichen qualitativen Ausstattung auch in Bezug auf den Schallschutz unterscheiden. Eine Standardwohnung ohne zusätzliche Ansprüche an den Komfort entspricht schalltechnisch im Wesentlichen den Mindestanforderungen der DIN 4109. Gegenüber dem Standard hat eine Wohnung mit gehobener Ausstattung im Mittel einen deutlich wahrnehmbar höheren Luftschallschutz von ca. 3 dB (ca. 5 dB beim Trittschallschutz). Luxuswohnungen zeigen bei der durchgeführten Auswertung nochmals die gleiche Verbesserung gegenüber der gehobenen Ausstattung. Die ermittelten Unterschiede im Schallschutz in den drei Ausstattungskategorien Standard, Gehoben und Luxus entsprechen näherungsweise auch den in VDI 4100 und im DEGA Schallschutzausweis verwendeten Abstufungen zwischen den Schallschutzstufen.“ Die Autoren kommen zusammenfassend zum Ergebnis, dass gegenüber dem Mindestschallschutz der DIN 4109-1 für Wohnungstrennwände ($R'_w$ ≥ 53 dB) für Komfortwohnungen ein $R'_w$ ≥ 56 dB und für Luxuswohnungen ein $R'_w$ ≥ 59 dB erreicht wird.