Die im August 2019 erschienene DIN 8989 legt unter anderem Anforderungen an die schalltechnischen Eigenschaften von Aufzügen und Gebäuden fest. Sie folgt dabei einem anderen Vorgehen als DIN 4109 (Schallschutz im Hochbau), was immer wieder zu Fragen führt, wie diese Festlegungen umzusetzen sind. DIN 4109-1 stellt für gebäudetechnische Anlagen die Anforderungen an den maximal zulässigen Schalldruckpegel in einem schutzbedürftigen Raum. Es gibt deshalb keine eigenen Anforderungen an die schalltechnischen Eigenschaften einer Anlage oder an die bauakustische Auslegung des Gebäudes. Gefordert wird nur die Einhaltung des maximal zulässigen Pegels. Wie das erreicht wird, überlässt die DIN 4109 den verantwortlichen Planern. Mit dieser Regelung berücksichtigt DIN 4109, dass das von einer gebäudetechnischen Anlage in einen schutzbedürftigen Raum übertragene Geräusch weder allein von den Eigenschaften der Anlage noch allein von den Gebäudeeigenschaften abhängt. Vielmehr kommt es stets auf das Zusammenwirken anlagentechnischer und gebäudespezifischer Eigenschaften und deren sinnvolle Abstimmung aufeinander an. DIN 4109 überlässt es deshalb den Planern, mit welchen Maßnahmen die Einhaltung der Anforderungen gewährleistet wird. Aus diesem Grund werden für Anlagen keine bestimmten Emissionswerte und für das Gebäude (bezogen auf gebäudetechnische Anlagen) keine besonderen Festlegungen, z.B. an die flächenbezogenen Massen der an der Übertragung beteiligten Bauteile getroffen.
DIN 8989 weicht von dem in DIN 4109 gewählten Weg ab, indem sie entgegen dem Ansatz der DIN 4109 in Abschnitt 6 explizite Anforderungen an den Aufzug und in Abschnitt 7 explizite Anforderungen an das Gebäude stellt. Tabelle 3 nennt dazu für den Körperschall die einzuhaltenden Kennwerte bezüglich des Beschleunigungspegels und Tabelle 4 für die flächenbezogenen Massen der relevanten Bauteile die mindestens einzuhaltenden Kennwerte. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, „dass zur Erreichung der vereinbarten Schallschutzziele die Kennwerte in Tabelle 4 in Verbindung mit den Kennwerten nach Tabelle 3 angewendet werden müssen“. Die genannten Werte für Anlage und Gebäude werden also als verbindlich dargestellt und müssen im Sinne dieser Norm eingehalten werden. Dieses Vorgehen ist nicht kompatibel mit dem Ansatz der DIN 4109. Im Gegensatz zu DIN 4109, die es (weitgehend) offen lässt, welche Maßnahmen an Anlage und Gebäude ergriffen werden, um zum vorgegebenen Ziel zu gelangen, wird hier also eine verbindliche Vorgabe an die Eigenschaften der Anlage und des Gebäudes getroffen.
Es wird dabei allerdings übersehen, dass eine solche strikte Festlegung lediglich den Charakter einer Musterlösung haben kann, die grundsätzlich andere Lösungsmöglichkeiten nicht ausschließt – und auch nicht ausschließen darf. Im Sinne des Planungsprozesses bedeutet der Ansatz der DIN 8989 trotz anderer verfügbarer Lösungen eine Beschränkung auf eine mögliche Variante, die als verbindlich dargestellt wird. Dieser Sichtweise ist aus technischer und planerischer Sicht zu widersprechen. Es wird außer Acht gelassen, dass ein beträchtlicher Spielraum bei der Gestaltung der schalltechnischen Eigenschaften der Aufzüge, aber (bei vorgegebener Grundrissgestaltung) nur ein beschränkter Spielraum bei der Gebäudekonstruktion besteht. Akzeptiert werden kann ein solcher Ansatz lediglich dann, wenn er im Sinne einer Musterlösung als eine mögliche Variante betrachtet wird, die aber keinen Ausschließlichkeitscharakter beanspruchen darf und andere Lösungen zulässt. Als kritisch sind die teilweise hohen Anforderungen an die flächenbezogenen Massen der Bauteile zu betrachten, die außer Betracht lassen, dass mit oft deutlich geringerem Aufwand eine schalltechnische Verbesserung der Aufzugstechnik und der Montagebedingungen möglich ist.
Die in DIN 8989 nach Grundrissanordnung der schutzbedürftigen Räume getroffene Unterscheidung mit höheren flächenbezogenen Massen bei kritischeren Immissionsverhältnissen ist vom Grundsatz her richtig. Jedoch darf der Einfluss der flächenbezogenen Massen nicht überschätzt werden. Schon zum vorhergehenden Regelwerk VDI 2566 hieß es dazu in [62]: „Deren Anforderungen an die Baukonstruktion stehen jedoch bei Fachleuten in der Kritik, da sie in der baupraktischen Anwendung in Teilen überdimensioniert erscheinen.“ Zu Recht wird an derselben Stelle aber auch darauf hingewiesen, dass „eine fundierte Vor gehensweise für eine belegbare systematische Überprüfung und Bewertung der baulichen Ausführung des Aufzugsschachtes“ bislang fehlt. Anhand von rechnerischen Untersuchungen wird weiterhin gefolgert: „Der Einfluss der flankierenden Bauteile auf den resultierenden Schalldruckpegel im Raum wird bislang überschätzt. Die Schachtwanddicke hat vergleichsweise geringen Einfluss auf die resultierenden Schalldruck pegel.“
Die mit Hinblick auf die Mindestanforderungen der DIN 4109-1 bei steigendem Raumvolumen erforderlichen größeren flächenbezogenen Massen sind in DIN 8989 vor allem den per Definition festgelegten besonderen Eigenschaften des Norm-Schalldruckpegels $L_{AF,max,n}$ als Kenngröße für die Anforderungen der DIN 4109 geschuldet, haben aber mit dem wirklich wahrnehmbaren Schallschutz nichts zu tun. Diese Festlegung der DIN 4109 erweist sich als nachteilig für die Auslegung der erforderlichen schalltechnischen Maßnahmen, sowohl bei der Aufzugtechnik als auch beim Gebäude. Bei größeren Räumen führt diese Kenngröße zu Auslegungen, die hinsichtlich eines wahrnehmbaren Schallschutzes nicht erforderlich sind. In der aktuellen Überarbeitung von DIN 4109 ist vorgesehen, als Anforderungsgröße $L_{AF,max,n}$ durch den Standard-Schalldruckpegel $L_{AF,max,n}$T zu ersetzen. Dieser ist zur Formulierung von Anforderungen an gebäudetechnische Anlagen die geeignetere Größe, da er besser mit der tatsächlichen Wahrnehmung in schutzbedürftigen Räumen korreliert und einen praktikableren messtechnischen Nachweis ermöglicht.