Für die Einhaltung der Anforderungen ist es entscheidend, ob von unterkellerten Gebäuden ausgegangen wird, bei denen im Kellergeschoss keine schutzbedürftigen Räume mit Anforderungen an den Schallschutz liegen, oder ob sich schutzbedürftige Räume direkt über Fundament und Bodenplatte befinden. In den meisten Fällen wird das Fundament als gemeinsames Fundament ausgebildet (Bild 34), möglicherweise noch mit durchgehender Bodenplatte. Damit ergibt sich eine starke Körperschallbrücke zwischen den beiden Schalen.
Bild 29 zeigt, dass für den über die Wandschalen und das gemeinsame Fundament gehenden Übertragungsweg für die Räume im Erdgeschoss zusätzlich zur Stoßstellendämmung am Fundament noch zweimal die Stoßstellendämmung zwischen Wandschale und Boden zu berücksichtigen ist. Die Schallübertragung auf diesem Weg wird dadurch gegenüber dem direkten Übertragungsweg unmittelbar über den Hohlraum so klein, dass sie in der Gesamtbilanz nicht berücksichtigt werden muss. Für die im Untergeschoss liegenden Räume dagegen entfallen diese zusätzlichen Stoßstellen, so dass die starke Körperschallbrücke in Form des gemeinsamen Fundaments voll zum Tragen kommt. Dies ist dann unbedenklich, wenn im Fundamentbereich keine schutzbedürftigen Räume an die Haustrennwand angrenzen (was im UG meistens erfüllt ist). Eine ähnlich schädliche Wirkung als Körperschallbrücke ergibt sich übrigens, wenn die zweischalige Haustrennwand im Kellergeschoss nur einschalig ausgeführt wird. Die dadurch verursachte starke Kopplung beider Wandschalen macht sich im Erdgeschoss durch eine drastische Minderung der Schalldämmung bemerkbar.
Eine vergleichbare Situation findet man bei solchen Doppelund Reihenhäusern, die auf die Unterkellerung verzichten. Dies ist mittlerweile zu einer häufigen Ausführungsvariante geworden. Das gemeinsame (bzw. unvollständig getrennte) Fundament liegt nun im Erdgeschoss-Bereich. Damit wird das Schallbrückenproblem in den Bereich der schutzbedürftigen Räume verlagert (Bild 30). Eine Abschätzung der hier vorliegenden Körperschallübertragung zeigt, dass diese nun gegenüber der Direktübertragung dominiert.
Prinzipiell kommen für den Fundamentbereich die in Tafel 15 dargestellten konstruktiven Lösungen in Frage. Diese unter scheiden sich hinsichtlich der Körperschallübertragung, was in DIN 4109-2 in den unterschiedlichen Werten für den Zweischaligkeitszuschlag berücksichtigt wird.
Um der verstärkten Übertragung im Fundamentbereich entgegen zu wirken, können bei nicht unterkellerten Gebäuden einige Maßnahmen ergriffen werden, die sich positiv auf die erreichbare Schalldämmung auswirken:
- Haustrennwand mit hoher flächenbezogener Masse der Wandschalen (Kalksandstein, z.B. mit d = 24 cm und RDK ≥ 1,8)
- Flankierende Wände (Innen- und Außenwände) ebenfalls mit möglichst hoher flächenbezogener Masse (Kalk-sandstein mit d = 17,5 cm und RDK ≥ 1,8)
- Nicht tragende Innenwände, die auf der Bodenplatte stehen, ebenfalls schwer (z.B. 11,5 cm und RDK ≥ 1,8)
- Auf einen schwimmenden Estrich auf der Bodenplatte kann aus schalltechnischen Gründen auf keinen Fall verzichtet werden.
- Durch eine geeignete Grundrissanordnung kann dafür gesorgt werden, dass schutzbedürftige Räume nicht unmittelbar an die Haustrennwand angrenzen.
Für eine getrennte Bodenplatte wurde in Zweischaligkeitszuschlag vorgesehen wie für eine gemeinsame Bodenplatte. Trotz dieser vorsichtigen Bemessung können in praktischen Fällen deutlich bessere Werte erreicht werden, so dass die Trennung der Bodenplatte eine schalltechnisch günstige Option darstellt.