Zum Schutz gegen Außenlärm werden in DIN 4109-1 Anforderungen an die Außenbauteile von Aufenthaltsräumen gestellt. Dazu soll deren Schalldämmung so hoch sein, dass der eindringende Lärm einen zumutbaren Schallpegel nicht überschreitet. Falls Außenbauteile aus mehreren Teilflächen unterschiedlicher Schalldämmung bestehen (z.B. Wände, Fenster, Türen, Rollladenkästen, Lüftungseinrichtungen), gelten die Anforderungen an das aus den einzelnen Schalldämm-Maßen der Teilflächen berechnete gesamte bewertete Bau-Schalldämm-Maß $R'_{w,\mathrm{ges}}$. Es wird die Gesamtlärmbelastung zugrunde gelegt, die je nach Situation die Anteile der Geräuscheinwirkung von Straßen-, Schienen- und Wasserverkehr sowie von Gewerbe- und Industrieanlagen erfasst. Die Anforderungen gelten nicht für den Schutz gegen Fluglärm, soweit die Schallschutzmaßnahmen durch das „Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm“ [65] geregelt sind.
Die bisherige Aufteilung in Lärmpegelbereiche mit einer groben „5 dB-Stufung“ in DIN 4109:1989 und DIN 4109-1:201607 zur Festlegung der Anforderung an Außenbauteile wurde in einem Änderungsblatt zu DIN 4109 [33] bzw. [35] aufgehoben und in eine „dB-genaue“ Ermittlung der Anforderung überführt:
$\mathrm{erf.}\,R'_{w,\mathrm{ges}} = L_a - K_{\mathrm{Raumart}}$ (7.1)
Dabei werden die folgenden drei Raumarten, die sich nach Nutzungsart und Anforderungshöhe unterscheiden, zugrunde gelegt:
- $K_{\mathrm{Raumart}} = 25\,\mathrm{dB}$: Bettenräume in Krankenanstalten und Sanatorien
- $K_{\mathrm{Raumart}} = 30\,\mathrm{dB}$: Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume u.Ä.
- $K_{\mathrm{Raumart}} = 35\,\mathrm{dB}$: Büroräume u.Ä.
Für den Fall dass – z.B. in Bebauungsplänen – ausschließlich die bisherigen Lärmpegelbereiche angegeben sind, wird in der Änderung zu DIN 4109 [33] bzw. [35] eine Tabelle mit der Zuordnung maßgeblicher Außenlärmpegel zu den entsprechenden Lärmpegelbereichen angegeben (Tafel 27). Die Ermittlung der Anforderung an die Luftschalldämmung zwischen Außen und Räumen in Gebäuden erfolgt auch in diesem Fall nach Gleichung 7.1, wobei für Bettenräume mindestens $\mathrm{erf.}\,R'_{w,\mathrm{ges}} = 35\,\mathrm{dB}$ und für alle weiteren schutzbedürftigen Räume mindestens $\mathrm{erf.}\,R'_{w,\mathrm{ges}} = 30\,\mathrm{dB}$ eingehalten werden müssen.
Ist $\mathrm{erf.}\,R'_{w,\mathrm{ges}} \ge 50\,\mathrm{dB}$, sind die Anforderungen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten festzulegen. Damit ergeben sich für die Obergrenzen der maßgeblichen Außenlärmpegel der bisherigen Lärmpegelbereiche die in Tafel 27 dargestellten Anforderungen.
Für unterschiedliche maßgebliche Außenlärmpegel an unterschiedlich orientierten Außenflächen eines Raums werden sowohl bei der Berechnung von $R'_{w,\mathrm{ges}}$ als auch der zu betrachtenden Fassadenfläche $S_S$ alle schallbeanspruchten Außenbauteile des betrachteten Raums berücksichtigt. Um die an den jeweiligen Fassadenflächen anliegenden unterschiedlichen Lärmpegel zu berücksichtigen, wird für jeden Lärmpegelbereich, der vom maximal vorliegenden Lärmpegelbereich abweicht, ein Korrekturwert berechnet und auf alle Schalldämm-Maße der diesem Lärmpegelbereich zugeordneten Fassadenteile addiert.
Die Anforderungen in DIN 4109-1 enthalten bereits indirekt einen Korrekturwert von 5 dB zur Spektrum-Anpassung, welcher im Fall von Verkehrslärm (hohe Anteile tieffrequenten Lärms) und üblichen Außenbauteilen häufig in etwa zutreffend ist [66]. Im Rahmen einer Änderung zu DIN 4109-2:2016-07 [34] bzw. [36] wird für Schienenverkehrslärm eine pauschale Minderung des Beurteilungspegels von 5 dB festgelegt. Die Grundlage für diese Minderung ist die übliche Frequenzzusammensetzung von Schienenverkehrsgeräuschen in Verbindung mit dem Frequenzspektrum der Schalldämm-Maße von Außenbauteilen. Der oben erwähnte Korrekturwert von 5 dB wird durch die Minderung für Schienenverkehrslärm sozusagen wieder auf 0 zurück gesetzt. Die beschriebene Anwendung eines pauschalen Korrekturwerts lässt eine differenzierte Bemessung des Schallschutzes gegenüber Außenlärm, unter Berücksichtigung der spezifischen Schallspektren und spezifischen frequenzabhängigen Schalldämmung der an der Schallübertragung beteiligten Bauteile, nicht zu. Dies kann z.B. mit Hilfe von bauteilspezifischen Spektrum-Anpassungswerten erfolgen. Dazu findet sich in DIN 4109-2 die folgende informative Anmerkung:
„Für Planungszwecke außerhalb des Anwendungsbereichs von DIN 4109 können zur Berechnung der resultierenden Schalldämmung der Außenbauteile bei Bedarf zusätzlich auch die Spektrum-Anpassungswerte C oder $C_{tr}$ verwendet werden, wenn die spektralen Eigenschaften des Außengeräuschs berücksichtigt werden sollen.“ In der VDI 4100: 2012 wird folgendermaßen auf diesen Sachverhalt hingewiesen:
„Es wird empfohlen, bei der Planung und Berechnung der erforderlichen Schalldämmung die Spektrum-Anpassungswerte (C und $C_{tr}$) nach DIN EN ISO 717-1 der für die Verwendung vorgesehenen Bauteile zu beachten, wenn es sich bei Außenlärm um auffällige Spektren handelt, z.B. Verkehrslärm mit tieffrequenten Schallanteilen.“
Auf die Handhabung der Spektrum-Anpassungswerte bei Außenwänden mit WDVS wird in Abschnitt 7.4.3 eingegangen.
In der geplanten Überarbeitung der DIN 4109-1 werden die Anforderungen an Außenbauteile in Abhängigkeit vom Außenlärmspektrum, der Höhe des maßgeblichen Außenlärmpegels und der Raumnutzung gestellt. Das Außenlärmspektrum wird durch die beiden Spektrumanpassungswerte C und $C_{tr}$ berücksichtigt. Durch die Verwendung der Spektrum-Anpassungswerte C und $C_{tr}$ bei der Anforderung an das Schalldämm-Maß der Außenbauteile ergibt sich trotz unterschiedlicher Anregespektren ein vergleichbar hoher Innengeräuschpegel. Für Außenlärm durch Straßenverkehr außerhalb geschlossener Ortschaften, Autobahnen, Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen und Schienenverkehr (ohne Straßenbahnverkehr nach § 4 PbefG) werden Anforderungen an die Summe aus $R'_w$ + C gestellt. Für Außenlärm durch Straßenverkehr auf Straßen innerhalb geschlossener Ortschaften sowie Straßen mit offenporigem Asphalt, Straßenbahnverkehr, Flugverkehr, Wasserverkehr, Gewerbe und bei Lärmschutzwänden wird die Anforderung an die Summe aus $R'_w + C_{tr}$ gestellt. Unterschieden wird beim maßgeblichen Außenlärmpegel der Tagzeitraum $L_{a,T}$ und der Nachtzeitraum $L_{a,N}$. Wie bereits in den Vorgängerversionen ergeben sich auch aufgrund der Raumnutzung (Wohnräume, Büroräume, …) unterschiedliche Anforderungen.
Für Anforderungen bezüglich des Spektrum-Anpassungswertes $C_x$ gilt, wobei $C_x$ für $C$ bzw. $C_{tr}$ je nach Außenlärmspektrum steht:
- für Bettenräume in Krankenhäusern gilt:
$\mathrm{erf.}\,(R'_w + C_x) = L_{a,T} - 30\,\mathrm{dB}$ - für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume und Ähnliches gilt: $\mathrm{erf.}\,(R'_w + C_x) = L_{a,T} - 35\,\mathrm{dB}$
- für Aufenthaltsräume mit Schlafnutzung gilt: erf. ($R'_w + C_x$) = $\mathrm{erf.}\,(R'_w + C_x) = L_{a,N} - 25\,\mathrm{dB}$
- für Büroräume und Ähnliches gilt: $\mathrm{erf.}\,(R'_w + C_x) = L_{a,T} - 40\,\mathrm{dB}$
- für Bettenräume in Krankenhäusern sind mindestens erforderlich: $\mathrm{erf.}\,(R'_w + C_x) = 30\,\mathrm{dB}$
- für Aufenthaltsräume in Wohnungen, Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten, Unterrichtsräume, Büroräume und Ähnliches sind mindestens erforderlich: $\mathrm{erf.}\,(R'_w + C) = 25\,\mathrm{dB}$