4.2. Hinweise zur Festlegung des Schallschutzniveaus

Wie das Schallschutzniveau im konkreten Fall festgelegt werden soll, kann nicht allgemeingültig ohne Berücksichtigung der aktuellen Umstände definiert werden. Einige Hinweise können jedoch gegeben werden:

Die gesetzlich festgelegten Anforderungen der DIN 4109-1 sind Mindestanforderungen, die zufriedenstellende akustische Bedingungen nicht zwangsläufig sicherstellen.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung ist eine schwindende Akzeptanz gegenüber den (Mindest-) Anforderungen der DIN 4109-1 festzustellen, insbesondere bei den Werten für die Luftschalldämmung, nicht aber bei den Anforderungen zum Schutz gegen Außenlärm. Das bedeutet aber nicht, dass nun grundsätzlich nicht mehr nach diesen Anforderungen gebaut werden kann. Allerdings ist im Einzelfall zu klären, ob das damit vorgegebene Schallschutzniveau in allen Belangen unstrittig ist. Der auf einem solchen Niveau vorgesehene Schallschutz sollte in eine widerspruchsfreie Vertragsgestaltung eingebunden sein. Im Zweifelsfall sollte ein höherer Schallschutz vorgesehen werden.

Bezüglich des Schallschutzes ist die Beratungspflicht des Planers/Architekten ernst zu nehmen. Bauherrenwünsche, gesetzliche Vorgaben und Wirtschaftlichkeit sind zu erörtern und in die Planung bei der Festlegung des Schallschutzes einzubinden. Über die Festlegungen sind klare und widerspruchsfreie vertragliche Vereinbarungen zu treffen.

Insbesondere, wenn nur die Mindestanforderungen der DIN 4109-1 realisiert werden sollen, sind für das Abweichen von einem üblichen Standard strenge Maßstäbe anzulegen. Vom BGH heißt es dazu [41]: „Kann der Erwerber nach den Umständen erwarten, dass die Wohnung in Bezug auf den Schallschutz üblichen Qualitäts- und Komfortstandards entspricht, dann muss der Unternehmer, der hiervon vertraglich abweichen will, deutlich hierauf hinweisen und den Erwerber über die Folgen einer solchen Bauweise für die Wohnqualität aufklären.“

Der heutzutage durchschnittlich erreichte Schallschutz im Wohnungsbau liegt über den Werten der DIN 4109-1. Um dieser Tatsache und dem Schutzbedürfnis der Bewohner Rechnung zu tragen, sollte ein Schallschutz über dem Standard der DIN 4109-1 vorgesehen werden.

Erhöhter Schallschutz muss dann realisiert werden, wenn vom Nutzungszweck erkennbar ist, dass es sich um höherwertige Wohnungen, wie z.B. Eigentums- und Komfortwohnungen handelt.

In der Baupraxis kann das höhere Qualitätsniveau einer Wohnung unmittelbar mit einem höheren Schallschutz in Verbindung gebracht werden (siehe [22] und Abschnitt 3.3.2).

Die Festlegung der Zahlenwerte für einen erhöhten Schallschutz kann letztlich nicht allgemeingültig, sondern nur objektbezogen getroffen werden, da der geschuldete Schallschutz aus rechtlicher Sicht stets im Einzelfall zu ermitteln ist. Orientierung können die Vorschläge geben, wie sie z.B. in DIN 4109-5, der VDI 4100 oder der DEGA-Richtlinie 103-1 veröffentlicht wurden. Auf internationaler Normungsebene wurde als ISO-Dokument ISO/TS 19488 ein Klassifizierungsschema für den Schallschutz von Wohnungen erarbeitet, das für die Einstufung der Schallschutzqualität herangezogen werden kann [52]. Ein Schallschutz auf dem Niveau des zurückgezogenen Beiblatts 2 zu DIN 4109:1989 sollte für einen erhöhten Schallschutz nicht in Betracht gezogen werden, da er sich nach aktueller Einschätzung nicht ausreichend vom Mindestschallschutz unterscheidet. Ein erkennbarer Qualitätsunterschied gegenüber den Anforderungen der DIN 4109-1 liegt dann vor, wenn der Luftschallschutz um mindestens 3 dB ($R'_w$ ≥ 56 dB horizontal, $R'_w$ ≥ 57 dB vertikal) verbessert wird. Dies wird in der Empfehlung der Kalksandsteinindustrie vorgeschlagen (Tafel 8).

Die Höhe des geschuldeten Schallschutzes kann sich auch aus der gewählten Konstruktion ergeben, so dass im Sinne einer mängelfreien Leistung der Schallschutz geschuldet wird, der von der gewählten Konstruktion in fehlerfreiem Zustand erwartet werden kann. Im Urteil des BGH vom 14. Juni 2007 [19] heißt es dazu: „Ist eine Bauweise nicht vereinbart worden, so kann der Bauunternehmer sich zudem nicht auf Mindestanforderungen nach DIN 4109-1 zurückziehen, wenn die von ihm gewählte Bauweise bei einwandfreier Ausführung höhere Schalldämm-Maße ergibt.“

Für die Luftschalldämmung bei Reihen- und Doppelhäusern sollte die Abstufung gegenüber dem Mindestschallschutz der DIN 4109-1 mindestens 5 dB betragen, da sich gezeigt hat, dass die erkennbaren Qualitätsstufen bei höherer Schalldämmung größer anzusetzen sind [14]. Ausgehend von DIN 4109-1 mit $R'_w$ = 62 dB für Haustrennwände zu Aufenthaltsräumen, unter denen mindestens ein Geschoss (erdberührt oder nicht) des Gebäudes vorhanden ist, kommt man dadurch als Empfehlung auf $R'_w$ ≥ 67 dB (entsprechend den Anforderungen in DIN 4109-5). Gut dimensionierte, ausreichend schwere, zweischalige Haustrennwände sind in der Lage, dieses Niveau zu erreichen oder zu überschreiten. Einschränkungen sind bei nicht unterkellerten Gebäuden im Erdgeschoss zu beachten. Zu berücksichtigen ist aus rechtlicher Sicht, dass diejenige Schalldämmung geschuldet wird, die die vereinbarte Konstruktion mängelfrei erbringen kann. Das können im Einzelfall mehr als die empfohlenen 67 dB sein.