Die in Abschnitt 3.6 genannten Urteile bezüglich der privatrechtlichen Anforderungen an den Schallschutzes im Wohnungsbau und die damit verbundene Unsicherheit bezüglich des geschuldeten Schallschutzes führten besonders in Kreisen der Immobilienwirtschaft zu der Forderung, einen „erhöhten“ Schallschutz in der DIN 4109-Reihe zu normen.
Vorarbeiten wurden hierzu in der DIN SPEC 91314 [75] (Schallschutz im Hochbau – Anforderungen für einen erhöhten Schallschutz im Wohnungsbau) geleistet.
Das Zusammenführen von DIN 4109 Beiblatt 2:1989-11 [20] und DIN SPEC 91314 [75] in DIN 4109-5:2020-08 (Schallschutz im Hochbau – Teil 5: Erhöhte Anforderungen) [72] führte zu einer Klarstellung bezüglich der Anforderungen im Wohnungsbau. Die Änderung des Namens der Norm von „erhöhter Schallschutz“ hin zu „erhöhte Anforderungen“ soll deutlich machen, dass hier gegenüber den Mindestanforderungen zwar höhere Werte gefordert werden, ein über den in diesem Dokument genannten Werten liegender erhöhter Schallschutz jedoch weiter vereinbart bzw. geschuldet werden kann.
Im Bereich des Luftschallschutzes liegen in DIN 4109-5 die geforderten bewerteten Bau-Schalldämm-Maße meist um 3 dB über den Mindestanforderungen. Im Bereich des Trittschallschutzes liegen die zulässigen bewerteten Norm-Trittschallpegel meist um 7 dB unter den zulässigen Werten in DIN 4109-1. Auch bei den gebäudetechnischen Anlagen sind 3 dB schärfere Anforderungen genannt, während beim Außenlärm die Anforderungswerte gegenüber den Mindestanforderungen unverändert bleiben.
Das Anforderungsniveau von DIN 4109-5 wird von den Planern in aller Regel bei mehrgeschossigen Wohngebäuden angewendet, die einen üblichen Komfort bieten. Bei Gebäuden mit Kalksandsteinwänden sind die „erhöhten Anforderungen“ der DIN 4109-5 gegenüber dem Mindestschallschutz nach 4109-1 bei entsprechender Planung meist ohne besondere Mehrkosten sicherzustellen.