6.1.4.5. Anforderungen

Um in schutzbedürftigen Räumen eines Gebäudes einen guten Schutz vor Geräuschen aus Aufzugsanlagen zu erreichen, werden in verschiedenen Regelwerken Anforderungen an zulässige Schalldruckpegel in Zusammenhang mit der Anordnung von Fahrstuhlschächten und der Ausbildung der Bauteile gestellt.

In DIN 4109-1 werden als Mindestanforderungen maximal zulässige A-bewertete Schalldruckpegel in fremden schutzbedürftigen Räumen, erzeugt von gebäudetechnischen Anlagen, festgelegt. Gemeint ist damit ein $L_{AF,max,n}$, der auch die

Geräuschspitzen berücksichtigt, wie sie bei Aufzugsanlagen beispielsweise beim Anfahren, Bremsen oder beim Öffnen und Schließen der Aufzugstüren entstehen können. Nach DIN 4109-1 gilt: $L_{AF,max,n}$ ≤ 30 dB bei Wohn- und Schlafräumen und $L_{AF,max,n}$ ≤ 35 dB bei Unterrichts- und Arbeitsräumen.

Für einen erhöhten Schallschutz bei gebäudetechnischen Anlagen wird im DEGA-Schallschutzausweis für Schallschutzklasse C $L_{AF,max,n}$ ≤ 27 dB, für Schallschutzklasse B $L_{AF,max,n}$ ≤ 24 dB und für Schallschutzklassen A und A* $L_{AF,max,n}$ ≤ 20 dB gefordert.

Weitere Empfehlungen zu maximalen A-bewerteten Schalldruckpegeln gebäudetechnischer Anlagen für erhöhte Komfortstandards enthalten DIN 4109-5, VDI 4100:2007 und VDI 4100:2012 (Tafel 8).

Bilder/Tafeln

Tafel 8: Anforderungen und Empfehlungen zum baulichen Schallschutz [dB]