6.1.4.1. Luftschall

Luftschallabstrahlung von Schaltgeräten vor dem Schacht oder Geräusche von Türbewegungen sind so zu begrenzen, dass sie in benachbarten schutzbedürftigen Räumen keine unzulässigen Störungen hervorrufen. Notwendige Schallschutzmaßnahmen zwischen Aufzugsvorraum und schutzbedürftigem Raum (z.B. die Schalldämmung von Wohnungseingangstüren) können aus den A-bewerteten Schalldruckpegeln von Schalt- und Türgeräuschen abgeleitet werden. Nach DIN 8989 [51] darf der maximal zulässige A-bewertete Schalldruckpegel im gesamten Schacht 75 dB(A) bei Aufzügen ohne Triebwerksraum nicht überschreiten. Das ist bei den üblichen schweren Schachtwänden (siehe Abschnitt 6.1.4.8) in der Regel unproblematisch, da deren Luftschalldämmung ausreichend hoch ist.