Die Erwartungen der Bauherren an den Schallschutz von Doppel- und Reihenhäusern sind deutlich höher als bei Wohnungen in Geschosshäusern.
Im DEGA-Memorandum BR 0101 [37] wird die zweischalige Haustrennwand als die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Konstruktion bezeichnet, die bei unterkellerten Häusern als Schalldämm-Maß mindestens 62 dB und bei nicht unterkellerten Häusern mindestens 60 dB erbringen muss.
Die DIN 4109-1 hat sich dieser Ansicht weitgehend angenähert, indem sie für Haustrennwände zu Aufenthaltsräumen, die im untersten Geschoss (erdberührt oder nicht) eines Gebäudes gelegen sind, als erforderliche Schalldämmung $R'_w$ ≥ 59 dB und für Haustrennwände zu Aufenthaltsräumen, unter denen mindes tens ein Geschoss (erdberührt oder nicht) des Gebäudes vorhanden ist, $R'_w$ ≥ 62 dB festgelegt hat. Selbst diese Erhöhung der Anforderungen schafft den genannten Konflikt nicht wirklich aus der Welt. Gemessen an den Erwartungen der Bewohner sollte ein erkennbar über diesen Mindestanforderungen liegender Schallschutz vorgesehen werden.
Die VDI 4100:2012 mit ihren drei Schallschutzstufen für den erhöhten Schallschutz trägt diesem Anspruch zwar Rechnung, ist aber bei SST III zurzeit noch nicht ausreichend mit Messungen von Konstruktionen belegt. Eine Zusammenstellung der Anforderungswerte für die Luftschalldämmung in DIN 4109 und VDI 4100 findet sich in Tafel 8.
Als Planungsziel sollte bei unterkellerten Doppel- und Reihenhäusern ein erhöhter Schallschutz mit $R'_w$ = 67 dB angestrebt werden. Hierbei sind jedoch konstruktive Randbedingungen zu beachten, die hier noch näher betrachtet werden.
Ausführungen zur akustischen Bemessung der zweischaligen Haustrennwand finden sich in Abschnitt 5.2.4.