4.1.3.3. Bauaufsichtliche Einführung der DIN 4109

Die Grundlage für die bauaufsichtliche Einführung technischer Regelwerke bildet die Musterverwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB), die den Bundesländern als Vorlage für die durch die jeweilige Landesbauordnung eingeführte Verwaltungsvorschrift technische Baubestimmungen (VV TB) dient. In der MVV TB vom 31.08.2017 wurden unter Abschnitt A5 die Regeln zur Grundanforderung Schallschutz erstmals unter Bezug auf die neue DIN 4109 formuliert. Inzwischen ist die MVV TB in allen Bundesländern eingeführt. Die bauaufsichtliche Einführung der Anforderungen bezieht sich nur auf die Mindestanforderungen aus DIN 4109-1, und zwar in der Ausgabe von 2018-01. In Anlage A 5.2/2 heißt es zu den Nachweisen: „Der schalltechnische Nachweis ist nach DIN 4109-2:2018-01 in Verbindung mit DIN 4109-31:2016-07, DIN 4109-32:2016-07, DIN 410933:2016-07, DIN 4109-34:2016-07, DIN 4109-34/A1:2019-12, DIN 4109-35:2016-07, DIN 4109-35/A1:2019-12 und DIN 410936:2016-07 zu führen. Für Bauteile im Massivbau kann der Nachweis auch nach Beiblatt 1 zu DIN 4109:1989-11 geführt werden. Wenn Mauerwerk aus Lochsteinen zur Anwendung kommt, gilt dies nur für Mauerwerk, welches den Bedingungen in DIN 410932:2016-07, Abschnitt 4.1.4.2.1, entspricht. Beiblatt 1 zu DIN 4109:1989-11 darf jedoch nicht für den Nachweis von massiven Treppen herangezogen werden.“

Durch diese Festlegung wird DIN 4109:1989 Beiblatt 1 auch weiterhin für die schalltechnischen Nachweise im Massivbau (Luftschall und Trittschall jeweils in Mehrfamilienhäusern und zwischen Reihen- und Doppelhäusern, Außenlärm, gebäudetechnische Anlagen etc.) als alternatives Nachweisverfahren zu DIN 4109-2 zugelassen. Somit stehen für die rechnerischen Nachweise im Massivbau gemäß MVV TB auf breiter Front zwei Möglichkeiten zur Auswahl.

DIN 4109:1989 Beiblatt 1 wurde im Wesentlichen in der Zeit zwischen 1975 und 1985 erarbeitet und war für die Planung damals üblicher Bauweisen (Grundrisssituationen, Baustoffe, Bauelemente etc.) ausgelegt. Sie entspricht in vielen Bereichen nicht mehr dem aktuell anerkannten Stand der Technik und ist für heutige Bauweisen nur eingeschränkt anwendbar. Es ist seit vielen Jahren bekannt, dass die Nachweisverfahren im zurückgezogenen Beiblatt 1 in verschiedenen Situationen zu deutlichen Fehleinschätzungen in der schalltechnischen Dimensionierung von Bauteilen führen (z.B. bei einschaligen Trennbauteilen mit leichten flankierenden Bauteilen oder beim Trittschall von Treppenläufen). Daraus resultieren erhebliche Haftungsrisiken für den Planer, da in privatrechtlicher Hinsicht immer die vereinbarte Beschaffenheit geschuldet ist und diese im Bereich des Schallschutzes im Zweifelsfall mit einer Messung überprüft wird.

Im Gegensatz zu den alten Nachweisverfahren in Beiblatt 1 ermöglichen die aktuellen Nachweisverfahren in DIN 4109-2 zusammen mit dem Bauteilkatalog in DIN 4109-31 bis DIN 4109-36 eine zielgerichtete und wirtschaftliche Dimensionierung aller an der Schallübertragung beteiligten Bauteile. Es besteht Einigkeit darüber, dass diese Verfahren den aktuell anerkannten Stand der Technik darstellen. Aus diesem Grund werden die Nachweisverfahren aus DIN 4109:1989 nachfolgend nicht weiter behandelt. Von deren Anwendung im Rahmen schalltechnischer Nachweise wird dringend abgeraten.